Verwaltungsrecht: Namentliche Protokollierung der „Nein-Stimmen“ unzulässig
Fünf Hauseigentümer (E) wandten sich mit ihrer Klage gegen die Stadt (S). Die Häuser der E stehen alle in einer Einbahnstraße, in der seit Jahren durchgehend auf beiden Seiten auf dem Gehweg geparkt wird. Der Gehweg ist dabei nur zwischen 1,75 m und 2,00 m breit. Verkehrszeichen mit Regeln zum Halten und Parken sind nicht vorhanden. Die E führen unter anderem aus, dass das Parken auf beiden Gehwegen gem. § 12 Abs. 4, 4a StVO verbotswidrig erfolgt.
Dezember 2, 2024/von David Nukic