BVerwG, Urteil vom 12.09.2024, Az.: 7 C 3.23
Das Landratsamt (B) erteilte die Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage und setzte eine Ersatzzahlung von insgesamt 65.270 € fest, wovon 57.250 € für den Eingriff in das Landschaftsbild bestimmt waren. Der Betreiber (A) widersprach dem Bescheid und schlug den Abriss leerstehender Stallgebäude sowie die Pflanzung von Gehölzen als Kompensationsmaßnahmen vor. B lehnte diese Maßnahme ab, woraufhin A gegen den Bescheid klagte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid, da die von A vorgeschlagenen Maßnahmen nicht die erforderliche landschaftsgerechte Neugestaltung bot. Eine adäquate Kompensation könne nur durch den Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten erreicht werden. Dagegen ging A in Revision.
Mit Erfolg! Das BVerwG hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG. Für die Kompensation eines Eingriffs in das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage ist der Rückbau vertikaler Strukturen nicht erforderlich. Stattdessen können auch alternative Maßnahmen in Betracht gezogen werden, die positiv auf das Landschaftsbild wirken. Der räumliche Zusammenhang muss lediglich im gleichen Naturraum bestehen, und es genügt ein insgesamt positiver Einfluss auf die Wahrnehmung der Landschaft. Im vorliegenden Fall wurde der Rückbau von Stallanlagen zu Unrecht als Ersatzmaßnahme abgelehnt, auch wenn diese keine vertikalen Strukturen sind.