VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2025, Az.: 5090-250-4003/49
Ein öffentlicher Auftraggeber (A) schrieb im Rahmen einer nationalen Ausschreibung Unterhaltsreinigungsleistungen in verschiedenen Liegenschaften eines Landkreises aus. In der Bekanntmachung verwies A hinsichtlich der Eignungskriterien pauschal auf die Vergabeunterlagen und ergänzte lediglich einen Link zur entsprechenden Vergabeplattform. Im weiteren Verlauf des Verfahrens versandte A mehrere Schreiben zur Beantwortung von Bieterfragen. Diese Antworten erhielten jedoch ausschließlich die jeweils anfragenden Unternehmen. Ein Bieter (B) beanstandete die Ausschreibungsunterlagen insgesamt und rügte insbesondere die Verletzung der zentralen vergaberechtlichen Grundsätze wie Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. A wies die Rüge zurück. Daraufhin leitete B ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer (VK) ein.
Mit Erfolg! Die VK konstatierte, dass A in mehrfacher Hinsicht gegen vergaberechtliche Pflichten verstoßen hat. So wurden die Eignungskriterien entgegen § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht in der Auftragsbekanntmachung genannt. Ein bloßer Verweis oder ein Link auf Vergabeunterlagen genügt nicht. Des Weiteren wurde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) verstoßen, weil Antworten auf Bieteranfragen nur einzelnen Fragestellern mitgeteilt wurden, statt sie allen Beteiligten zugänglich zu machen. Nur allgemeine Auskünfte sind von dieser Pflicht ausgenommen. Informationen, die Einfluss auf die Angebotskalkulation haben, sind unverzüglich allen Bietern mitzuteilen. Die versandten Antworten enthielten zusätzliche, preisrelevante Details. Die Ausschreibung hätte auch europaweit erfolgen müssen.