BAG, Urteil vom 19.02.2025, Az.: 10 AZR 57/24

Ein Arbeitnehmer (A) mit Führungsverantwortung hatte im Arbeitsvertrag eine variable Vergütung vereinbart. Diese ist an die Erreichung von Unternehmens- und individuellen Zielen gekoppelt. Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass die Zielvorgaben bis zum 1. März eines Jahres erfolgen sollten. Der A erhielt die Zielvorgaben erst Ende September. Zum Ende des Novembers kündigte A das Arbeitsverhältnis. Anschließend forderte A Schadensersatz auf Grundlage der Provision, die er bei einer Zielerreichung erhalten hätte. In den Vorinstanzen hatte A Erfolg. Daraufhin ging B in Revision.

Ohne Erfolg! Das BAG entschied, dass der B seine arbeitsvertragliche Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe schuldhaft verletzt hat. Eine nachträgliche Zielvorgabe könne ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, weshalb der A Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung habe. Das Gericht schätzte den Schaden gemäß § 287 ZPO und ging dabei von einer, basierend auf dem Durchschnitt der Vorjahre. Ein Mitverschulden des A wurde ausgeschlossen, da die Initiativlast für die Zielvorgabe allein beim Arbeitgeber liegt.