AG Bonn Urteil vom 24.2.2026, Az.: 201 C 114/25
Ein Vermieter (A) verlangte von seinem Mieter (B) die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf Grundlage des Mietspiegels. Zur Begründung verwies A unter anderem auf eine modernisierte Badezimmereinrichtung, insbesondere den Einbau einer Duschtür. B verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, es handele sich hierbei nicht um ein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Mietspiegels. A erhob Klage gegen B.
Ohne Erfolg! Das Gericht entschied, dass eine Duschtür kein „Vorhangelement“ im Sinne des Mietspiegels darstellt und daher nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt werden kann. Mit Vorhangelementen sind vielmehr Wandbeläge gemeint. Also feste, fugenarme Wandverkleidungen als Alternative zu Fliesen oder Naturstein, welche vor Spritzwasser schützen.
