BVerwG, Urteil vom 13.11.2024, Az.: 9 C 4/23

Zwei sächsische Abwasserzweckverbände (ZV) wandten sich gegen die vom Freistaat Sachsen festgesetzte Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser. Sie machten geltend, lediglich geringe Mengen eingeleitet zu haben, und beriefen sich auf § 8 AbwAG, wonach bei sogenannten Klein-einleitungen pauschalierte Abgabesätze oder sogar Abgabefreiheit möglich sind. Erstinstanzlich blieben die Klagen erfolglos. Das OVG hob die Bescheide jedoch ganz bzw. teilweise auf. Es vertrat die Auffassung, dass auch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts unter die Regelung für Kleineinleitungen fallen können. Der Freistaat legte Revision ein.

Mit Erfolg! Das BVerwG stellte klar, dass § 8 AbwAG nur Anwendung findet, wenn eine Körperschaft „an Stelle der Einleiter“ abgabepflichtig wird. Dies sei hier nicht der Fall – die Kläger leiten das Abwasser selbst ein und sind daher originär abgabepflichtig. Die gesetzliche Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt: Zweckverbände können die
Abwasserbeseitigung eigenverantwortlich steuern, während Privathaushalte keinen Einfluss auf die Netzstruktur haben. Eine pauschalierte oder abgabefreie Behandlung eigener Einleitungen widerspräche zudem dem Lenkungszweck des Abwasserabgabenrechts.