BVerwG, Urteil vom 17.12.2025, Az.: 10 C 5.24

Die Bundesagentur für Arbeit (A) schrieb Rahmenverträge über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aus. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens leitete ein Bieter (B), der leer ausgegangen war, ein Nachprüfungsverfahren ein. B verlangte von A zunächst Auskunft über die Gründe seiner Nichtberücksichtigung und beantragte anschließend auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Einsicht in die Dokumentation der Angebotswertung. A lehnte dies unter Verweis auf vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten ab. In den Vorinstanzen hatte B Erfolg. A legte Revision ein.

Ohne Erfolg! Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte einen Anspruch des Bieters auf Informationszugang nach dem IFG auch im Vergaberecht. Ein Ausschluss wegen vergaberechtlicher Vertraulichkeit greift jedenfalls gegenüber dem betroffenen Bieter selbst nicht. Die entsprechenden Vorschriften schützen nur vor einer Offenlegung gegenüber Dritten. Entscheidend ist, dass die begehrten Informationen ausschließlich das eigene Angebot betreffen und Informationen über andere Bieter geschwärzt werden

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner