VG Weimar, Urteil vom 17.10.2024, Az.: 3 K 1578/23

Ein getrenntlebendes Ehepaar, das im Nestmodell lebte, hatte beschlossen, dass die Kinder in der gemeinsamen Wohnung in Erfurt verbleiben, während die Eltern abwechselnd bei den Kindern wohnen. Der Mann (A) unterhielt hierfür eine Zweitwohnung in der Stadt B. B setzte für diese Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 960 Euro an, da die Satzung der Stadt eine Steuerbefreiung nur für Ehepaare vorsieht, die nicht dauernd getrennt leben. A hielt dies für unzulässig, da er die Verantwortung für die Kinder im Nestmodell gemeinsam mit seiner Ehefrau trage. A legte Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Daraufhin erhob A Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Mit Erfolg! Das VG erklärte den Steuerbescheid für rechtswidrig. Die Satzung der Stadt B verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Dass nur Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, von der Steuer befreit werden, sei ungerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) auch in Fällen von getrenntlebenden Ehepaaren mit Nest- oder Wechselmodell gewährleistet bleiben muss. Die Entscheidung, wie Eltern ihre elterliche Verantwortung wahrnehmen, sei geschützt. Diese besondere Lebenssituation dürfe nicht durch eine pauschale Steuerpflicht benachteiligt werden. B hätte die besondere Lebensrealität des A und seiner Familie bei der Steuererhebung berücksichtigen müssen.