OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025, Az.: OVG 9N77/20
Der Kläger war Insolvenzverwalter (A) über das Vermögen einer Grundstückseigentümerin, auf deren Grundstück im Jahr 2003 ein Schmutzwasseranschluss hergestellt worden war. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2004 eröffnet. Der Verband setzte 2015 einen Schmutzwasseranschlussbeitrag fest. Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung wurde im Jahr 2014 beschlossen. A hielt die Forderung für unzulässig, da sie vor Verfahrenseröffnung entstanden und damit als Insolvenzforderung zu behandeln sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. A ging in Berufung.
Ohne Erfolg! Das OVG entschied, dass es sich bei der Beitragsforderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO handelt. Maßgeblich sei nicht allein der Zeitpunkt der Bauausführung, sondern auch der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese trat frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung ein – hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Beitragsbescheid durfte somit rechtmäßig erlassen werden. Einschränkungen aus § 251 Abs. 2 AO oder § 87 InsO griffen nicht. Der Verband durfte die Forderung daher auch nach Verfahrenseröffnung geltend machen.