BAG, Urteil vom 06.03.2025, Az.: 2 AZR 115/24

Ein Wohnungseigentümer (A) war seit Dezember 2021 bei „seiner“ WEG-Verwaltung als Hausmeister angestellt. Nachdem eine erste Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2023 durch Vergleich beigelegt wurde, sprach die Verwaltung im April 2023 erneut eine ordentliche Kündigung aus. A bestritt die Vertretungsmacht der WEG-Verwaltung und erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem A in beiden Instanzen erfolglos war, legte er Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Ohne Erfolg! Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es stellte klar, dass die Verwalterin gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine unbeschränkte Vertretungsmacht besitzt, die auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen umfasst. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, sofern keine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt.