BGH, Beschluss vom 19.03.2025, Az.: VII ZR 231/23
Ein Auftraggeber (A) und ein Generalunternehmer (B) schlossen am 10.07.2009 einen Vertrag über den Neubau eines Gebäudes mit geplanter Fertigstellung bis zum 19.10.2019. Wegen nicht fristgerecht behobener Mängel erklärte A gegenüber B die außerordentliche Kündigung des Vertrags. B forderte den restlichen Werklohn. A erhob im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mietausfallschäden infolge von Bauverzögerungen i.H.v. 1.721.331,28 Euro. A legte eine konkrete Übersicht der entgangenen Mieten vor. Das Berufungsgericht wies die Widerklage ab, ohne sich mit dem Vortrag der A inhaltlich auseinanderzusetzen. A ging in Revision.
Mit Erfolg! Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Er rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B nach Art. 103 Abs. 1 GG, da das Berufungsgericht den substantiierten Vortrag zu den Mietausfallschäden unberücksichtigt gelassen hatte. Der BGH betonte, dass eine vollständige Würdigung des Vortrags erforderlich gewesen wäre, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der A ein Anspruch auf Ersatz der Mietausfälle zustehe.