BVerwG, Urteil vom 10.04.2025, Az.: 2 C 12.24

Ein Bewerber (A) bewarb sich neben fünf weiteren Personen für die Stelle des Ersten Beigeordneten einer baden-württembergischen Stadt. Er erhielt bei der Gemeinderatswahl keine einzige Stimme. Der Gemeinderat wählte stattdessen mit 15 Stimmen einen anderen Bewerber, der am folgenden Tag zum Ersten Beigeordneten bestellt wurde. A klagte gegen das Verfahren und erhielt in zweiter Instanz zunächst recht. Das Gericht sah seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, da bereits bei der Schaffung der Stelle festgestanden habe, dass der gewählte Bewerber die Position erhalten solle. Daraufhin ging die Stadt in Berufung.

Mit Erfolg! Das BVerwG entschied, dass sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens ergibt. Verfahrensgestaltungen, die ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung der Bewerber vorsehen, verletzen diesen Anspruch. Das BVerwG stellte jedoch klar, dass sich aus dem Zuschnitt der neu geschaffenen Stelle eines Beigeordneten grundsätzlich noch keine „Voreingenommenheit“ des Gemeinderats ableiten lasse. Auch eine auf kommunalpolitischen Erwägungen beruhende Willensbildung im Gemeinderat sei rechtens, solange die formalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gewahrt bleiben und die Chancengleichheit der Bewerber nicht beeinträchtigt wird.