OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024, Az.: 5 S 33/24

Die Stadt B verpflichtete den Betreiber eines ganzjährig betriebenen Imbisses (A), diesen an das Trinkwassernetz anzuschließen. Sie begründete dies mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, wonach Hygienestandards durch fließendes Wasser sichergestellt werden müssten. A beantragte erfolgreich die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht. Die Stadt klagte dagegen vor dem OVG

Ohne Erfolg! Das Gericht stellte fest, dass B fälschlicherweise „Wasser“ mit „Trinkwasser“ gleichsetzte. Zudem hatte B eingeräumt, dass im Imbiss keine Lebensmittel gewaschen, sondern nur erwärmt oder erhitzt werden. Eine Gesundheitsgefährdung wurde nicht nachgewiesen. Ermittlungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten hatte B unterlassen. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass ein Trinkwasseranschluss nicht verpflichtend ist.