OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025, Az.: 22 U 55/24
Ein Architekt (A) wurde von einem Bauherrn (B) mit der Vollarchitektur für den Umbau und die Erweiterung eines Fitnessstudios, einschließlich Sanitär- und Saunabereiches beauftragt. Nach Fertigstellung traten Mängel an den Duschen auf, insbesondere aufgrund unzureichender Abdichtung der Duschrinnen. B verlangte Schadenersatz. A wies die Verantwortung zurück und argumentierte, dass die Planung und Überwachung der Haustechnik nicht in seinem Leistungsumfang enthalten gewesen seien. Das beauftragte Sanitärunternehmen habe die Fachleitung gestellt. B hatte in der Vorinstanz Erfolg. Daraufhin ging A in Berufung.
Ohne Erfolg! Das OLG wies die Berufung des A zurück. Es entschied, dass A trotz fehlender Fachplanung für die Überwachung der TGA-Gewerke verantwortlich sei. Bei Beauftragung der Vollarchitektur dürfe der Bauherr erwarten, dass der Architekt die Ausführung aller wesentlichen Gewerke überwacht, insbesondere wenn kein gesonderter Bauüberwacher für die Haustechnik eingeschaltet wurde. Selbst wenn A die Ausführung nicht selbst überwachen müsse, hätte er B darüber informieren und auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fachaufsicht hinweisen müssen.