BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az.: 9 AZR 48/24
Eine Arbeitnehmerin (A) in einem Einzelhandelsunternehmen (B) verlangte, ihre Entgeltabrechnungen weiterhin in Papierform zu erhalten. B stellte auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung sämtliche Personaldokumente ausschließlich über ein digitales, passwortgeschütztes Mitarbeiterpostfach bereit. A hatte der Nutzung des digitalen Postfachs nicht zugestimmt und bestand auf die Übersendung gedruckter Abrechnungen. Nachdem B dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob A Klage, war aber in den Vorinstanzen nicht erfolgreich. Daraufhin ging A in Revision.
Ohne Erfolg! Das BAG entschied, dass die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach die gesetzlich vorgeschriebene Textform gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO wahrt. Der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung sei eine Holschuld, sodass der Arbeitgeber nicht für den tatsächlichen Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich ist. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers zur digitalen Bereitstellung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer ohne privaten Online-Zugang die Möglichkeit haben, die Abrechnungen im Betrieb einzusehen und auszudrucken.