BFH, Urteil vom 14.01.2025, Az.: IX R 25/22
Ein Steuerpflichtiger (A) beantragte beim Finanzamt (B) die vollständige Herausgabe seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. B stellte ihm zunächst lediglich eine Übersicht zur Verfügung und verweigerte die Herausgabe vollständiger Kopien mit der Begründung, der Aufwand sei unverhältnismäßig. A erhob daraufhin Klage, da er der Ansicht war, dass ihm gemäß der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf vollständige Auskunft zustehe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des A ab. Daraufhin ging A in Revision.
Mit Erfolg! Der BFH entschied, dass das Finanzamt die vollständige Auskunft nicht mit dem Argument eines unverhältnismäßigen Aufwands verweigern darf. Art. 15 DSGVO sieht keinen Vorbehalt vor, der es dem Verantwortlichen erlaubt, die Auskunftserteilung aufgrund des damit verbundenen Aufwands abzulehnen. Insbesondere ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO, der eine Ausnahme für unverhältnismäßigen Aufwand bei Informationspflichten vorsieht, auf Auskunftsansprüche nicht übertragbar.