VGH Bayern, Urteil vom 19.12.2024, Az.: 20 B 22.28
Eine Gemeinde (A) hatte gegen die Eigentümerin (B) eines Grundstücks einen Herstellungsbeitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung festgesetzt. Die Aufgabe des Baus und des Betriebs der Kläranlage einschließlich des Hauptsammlers war allerdings bereits auf einen Zweckverband übertragen worden. A ging davon aus, dass die Satzungshoheit und Beitragserhebung weiterhin bei der Gemeinde verblieben seien. B klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. A legte Berufung ein.
Ohne Erfolg! Der VGH entschied, dass die Beitragserhebungskompetenz in diesem Fall auf den Zweckverband übergegangen sei. Die Verbandssatzung sah zwar keine ausdrückliche Übertragung der Satzungshoheit vor, eine solche ergebe sich aber aus der umfassenden Aufgabenübertragung. Der Betrieb der Kläranlage sei nicht als bloße „Teilaufgabe“ der Abwasserbeseitigung zu werten. Die Gemeinde war daher nicht mehr befugt, einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Der Bescheid wurde zu Recht aufgehoben.