BGH, Urteil vom 12.03.2025, Az.: XII ZR 76/24

Ein Energieunternehmen (A) schloss mit der Rechtsvorgängerin eines Grundstückseigentümers (B) einen Nutzungsvertrag über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ab, um dort Windenergieanlagen zu errichten. Der Vertrag war auf 20 Jahre ab Inbetriebnahme der letzten Anlage angelegt und trat mit Unterzeichnung in Kraft. Die Nutzung des Grundstücks sollte jedoch erst mit Baubeginn erfolgen. Nachdem über Jahre keine Genehmigung erteilt wurde, kündigte B den Vertrag ordentlich. Das Energieunternehmen klagte auf Abgabe notarieller Erklärungen zur Eintragung von Dienstbarkeiten und Baulasten. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. B ging in Revision.

Ohne Erfolg! Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass der Nutzungsvertrag durch eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB charakterisiert sei. Diese liegt vor, wenn ungewiss ist, ob ein bestimmtes Ereignis überhaupt eintritt, hier die Erteilung der Genehmigung für den Anlagenbau. Bis dahin besteht ein Schwebezustand, in dem der Vertrag zwar bindend ist, die feste Mietzeit aber noch nicht zu laufen beginnt. Der BGH stellte klar, dass ein konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis zum Eintritt der Bedingung möglich ist, wenn sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die Parteien eine jederzeitige ordentliche Kündigung gerade nicht gewollt haben.