OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024, Az.: 10 U 23/24

Ein Ingenieur (A) wurde vom Bauherrn (B) mit der Ausführungsplanung und Objektüberwachung für die Fassadentechnik eines Gebäudekomplexes beauftragt. Laut Baugenehmigung war die Entwässerung der Fassade mit nicht brennbaren Materialien zu planen. Der A plante stattdessen schwer entflammbare Rohre, die später zu einem Brand führten. Die zuständige Behörde forderte daraufhin die Nachrüstung mit nicht brennbarem Material. Der B ließ zunächst Lochbleche anbringen, die zwar brandschutztechnisch zulässig waren, aber nicht den Vorgaben der Baugenehmigung entsprachen. B verlangt die Kosten für den Umbau sowie als Feststellung die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten durch eine Anordnung der Behörde zum Austausch. Vorinstanzlich wurde A zur Zahlung von einem Drittel des Schadens verurteilt. Dagegen gingen sowohl A als auch B Berufung.

Das OLG bewertete die Planung als mangelhaft. B wurde zur Erstattung des Schadens verurteilt. Maßgeblich sei nicht allein der Stand der Technik, sondern die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Auch der Verweis auf zwischenzeitlich genehmigte Nachrüstlösungen ändere daran nichts. Die anerkannten Regeln seien zur Zeit der Planung bereits bekannt gewesen und vom Planer zu beachten gewesen. Der Einwand des A, B hätte eigenmächtig Änderungen vorgenommen, blieb unbeachtlich. Das Anbringen der Lochbleche sei ein vernünftiges Provisorium. Ebenso wurde ein Abzug „neu für alt“ verneint, da der Mangel bereits seit Jahren bestand und dem B nicht zuzurechnen war.