Widerrufsrecht: Kein Rechtsmissbrauch beim Widerruf durch kundigen Verbraucher
Ein Architekt (A) warb auf seiner Homepage mit der Kontaktaufnahme und dem Kennenlernen via E-Mail, Telefon oder Videotelefonie. Ein Rechtsanwalt (R) wurde hierauf aufmerksam und schloss mit A per E-Mail am 13.06.2022 einen Architektenvertrag über den An- und Umbau seines Einfamilienhauses zu einem Drei-Familien-Haus.