BGH, Beschluss vom 16.08.2023, Az.: VII ZR 160/22
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) im Jahr 2014 mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten. Die Parteien bezogen die VOB/B ein und vereinbarten als Fertigstellungstermin den 30.08.2014. Bis zu diesem Termin stellte U die Arbeiten auch weitestgehend fertig. Noch vor Einbau der Asphalttragschicht verließ U jedoch die Baustelle und zog sämtliche Mitarbeiter ab. Ohne U zuvor zur Fertigstellung aufzufordern, beauftragte B ein anderes Bauunternehmen mit der Ausführung der restlichen Arbeiten. Die hierfür entstandenen Kosten rechnete B gegen den Vergütungsanspruch des U auf.
Ohne Erfolg! B hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Zunächst wäre eine Fristsetzung verbunden mit der Androhung einer Kündigung erforderlich gewesen. Gründe für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung sind nicht ersichtlich. Einerseits handelt es sich um kein relatives Fixgeschäft. Die Einhaltung der Leistungszeit war nicht so wesentlich, dass mit ihr der Vertrag stehen und fallen sollte. Ebenso kann allein aus dem Verlassen der Baustelle keine endgültige Erfüllungsverweigerung abgeleitet werden. Zudem verlangt auch das Kooperationsgebot, dass sich die Parteien erst in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.