Kommunalabgaberecht

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

E ist Eigentümer eines Grundstücks mit privater Kläranlage. Die Gemeinde (G) hatte ihm hierzu im Jahr 1990 eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Einleiten des Abwassers in das Grundwasser erteilt, die jedoch erlöschen sollte, wenn die Erschließung der Ortslage erfolgt ist und die Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Kläranlage besteht.

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide.