Ein Eigentümer (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G hatte die Erschließung des Gebiets auf einen privaten Erschließungsträger (T) übertragen. Im Erschließungsvertrag war vereinbart, dass T zur Sicherheit eine Bürgschaft stellt. Dies ist jedoch nie geschehen.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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