E ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nicht unmittelbar an der Dorfstraße gelegen war, in der die Schmutz- und Regenwassersammler verliefen. Der Anschluss erfolgte daher über das südöstlich gelegene Nachbargrundstück, das im Eigentum der Gemeinde (G) stand. Im Jahr 2002 hatte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) einen Beitrag für das Kanalnetz erhoben.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Mo. – Do. 8:00 – 17:30 Uhr
Fr. 8:00 – 16:00 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)