Kommunalabgaberecht

E ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nicht unmittelbar an der Dorfstraße gelegen war, in der die Schmutz- und Regenwassersammler verliefen. Der Anschluss erfolgte daher über das südöstlich gelegene Nachbargrundstück, das im Eigentum der Gemeinde (G) stand. Im Jahr 2002 hatte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) einen Beitrag für das Kanalnetz erhoben.

Ein Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) ordnete mit Bescheid gegen eine Grundstückseigentümerin E den Anschluss- und Benutzungszwang der Trinkwasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung an. E wandte ein, dass sie 2006 die Trinkwasserversorgung gekündigt hätte. Tatsächlich hatte der ZV auf Antrag der E eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und von der Erhebung der Grundgebühr für die Vorhaltung der Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Mit Bescheid von Dezember 2019 zog die Stadt S einen Eigentümer E zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Die Parteien nahmen irrtumsbedingt an, dass für den geplanten Ausbau der Grunderwerb einer Teilfläche des Grundstücks des E durch S notwendig war. Die Teilfläche wurde bereits als Straße genutzt. Später stellte sich heraus, dass die Liegenschaftskarte aufgrund eines Zeichenfehler falsch und S bereits Eigentümerin der Fläche war.

Eine Gemeinde (G) sanierte im Zuge der Straßenerneuerung und der Erneuerung der Hauptkanäle der Kanalisation auch die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Regenwasser. Hierzu fand zuvor eine Kamerabefahrung der Anschlussleitungen statt. Diese hatte ergeben, dass die Schmutz- und Regenwasserleitungen an den „Nähten“ der Rohre undichte Stellen aufweisen, sog. Muffenversätze.

Ein Abwasserzweckverband (AZV) wandte sich gegen einen Bescheid des Landkreises (L), in dem er zu einer Abwasserabgabe i. H. v. 179 EUR herangezogen wurde. Der AZV betrieb eine Kleinkläranlage, an die 47 Einwohner angeschlossen waren. Das vorgereinigte Abwasser aus der Kläranlage leitete der AZV auf Grundlage einer was-serrechtlichen Erlaubnis des L über einen Binnengraben zur Mulde ein.

Mit Bescheid vom 21.08.2009 setzte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) gegenüber dem Eigentümer (E) einen Entwässerungsbeitrag i. H. v. 4.390 EUR fest. Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung wurde 2016 vom Thüringer Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt.

Eine Grundstücksbesitzerin (G) wandte sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 18.692 EUR durch die Stadt (S). In der Abwassergebührensatzung war geregelt, dass Gebührenschuldner Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonst zur baulichen Nutzung dinglich Berechtigte sowie Grundstücksbesitzer, sofern kein dinglicher Berechtigter leistungsfähig ist, sein können.

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die Gemeinde (G). G war Mitglied des Gewäs-serunterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ (GUV). Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage. Zur Begründung führte sie auf, dass die Satzung der G hinsichtlich des Verbandsgebietes zu unbestimmt sei. Es werde nicht deutlich, welche Grundstücke zu einer Umlage herangezogen werden können.

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch die Gemeinde (G). Grund-lage für die Heranziehung war eine von G erlassene Beitragssatzung nebst Globalberechnung. In der Beitragssatzung legte G für die zulässige Bebauung mit sechs Geschossen oder höher einen festen Nut-zungsfaktor von 3,5 fest.

Ein Abwasserzweckverband (AZV) setzte mit vier Bescheiden gegen die Eigentümerin (E) mehrerer Grundstücke Schmutzwasserbeiträge fest. Im Laufe des Verfahrens erließ der AZV einen Änderungsbescheid, in dem er die Grundstücke als wirtschaftliche Einheit zusammenfasste und einen Beitrag in Höhe von 14.622 EUR festsetzte. Das Verwaltungsgericht hob den Änderungsbescheid in einem vorherigen Klageverfahren mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf.

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