Kommunalabgaberecht

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide.

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die Grundstücke der G liegen im Gebiet der Gemeinde (G) und der Stadt (S). G und S sind Mitglieder eines Gewäs-serunterhaltungsverbands (GUV). G und S zogen B im Oktober 2019 zu Gebühren in Höhe von 24,55 EUR und 4,85 EUR heran.

E ist Eigentümer eines Grundstücks mit privater Kläranlage. Die Gemeinde (G) hatte ihm hierzu im Jahr 1990 eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Einleiten des Abwassers in das Grundwasser erteilt, die jedoch erlöschen sollte, wenn die Erschließung der Ortslage erfolgt ist und die Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Kläranlage besteht.

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide.

Mit Bescheid vom 23.02.2016 zog ein Gewässerunterhaltungsverband (GUV) eine Kommune (K) zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag in Höhe von 105.753 EUR heran. K war der Auffassung, dass die Kosten falsch ermittelt wurden. Der GUV habe der Berechnung nicht den wertmäßigen Kostenbegriff zugrunde gelegt.

Ein Eigentümer (E) wurde von einem Gewässerunterhaltungsverband (GUV) zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe in Höhe von 1.787 EUR für das Jahr 2014 herangezogen. Laut Satzung des GUV sind Gegenstand der Abgabenpflicht Grundstücke. E ist Eigentümer von insgesamt zwei Grundstücken, welche beide aus mehreren Flurstücken bestehen.

Ein Abwasserzweckverband (AZV) erhob zur Aufwandsdeckung Anschlussbeiträge. Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht diese jedoch wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für unwirksam erklärt. Anschließend änderte der AZV seine Satzung und wechselte von der Beitragsfinanzierung zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und Beitragsnichtzahler, sog. gespaltene Gebührensätze.

E ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nicht unmittelbar an der Dorfstraße gelegen war, in der die Schmutz- und Regenwassersammler verliefen. Der Anschluss erfolgte daher über das südöstlich gelegene Nachbargrundstück, das im Eigentum der Gemeinde (G) stand. Im Jahr 2002 hatte der Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) einen Beitrag für das Kanalnetz erhoben.

Ein Trink- und Abwasserzweckverband (ZV) ordnete mit Bescheid gegen eine Grundstückseigentümerin E den Anschluss- und Benutzungszwang der Trinkwasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung an. E wandte ein, dass sie 2006 die Trinkwasserversorgung gekündigt hätte. Tatsächlich hatte der ZV auf Antrag der E eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und von der Erhebung der Grundgebühr für die Vorhaltung der Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Mit Bescheid von Dezember 2019 zog die Stadt S einen Eigentümer E zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Die Parteien nahmen irrtumsbedingt an, dass für den geplanten Ausbau der Grunderwerb einer Teilfläche des Grundstücks des E durch S notwendig war. Die Teilfläche wurde bereits als Straße genutzt. Später stellte sich heraus, dass die Liegenschaftskarte aufgrund eines Zeichenfehler falsch und S bereits Eigentümerin der Fläche war.