Vergaberecht

Eine Vergabestelle (VS) schrieb einen Rahmenvertrag über Reinigungsdienstleistungen aus. Die Bieter sollten ein Formblatt über die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes vorlegen. Der letztplatzierte Bieter (B4) rügte, dass die Angebote der anderen Bieter nicht nach den Mindestanforderungen kalkuliert worden wären. Es handele sich um Unterkostenangebote.

In einem Vergabeverfahren hatte die Vergabestelle (VS) die Lieferung und Implementierung einer Fachsoftwarelösung ausgeschrieben. Die Bieter mussten laut den Vergabeunterlagen zwingend ein A-Kriterium sowie vier mit Mindestpunktzahl zu erreichende B-Kriterien erfüllen.

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Schienenpersonennahverkehrsdienstleistungen aus. Die Vergabe wurde jedoch wegen mangelnden wirtschaftlichen Ergebnissen aufgehoben. VS führte anschließend mit den Bietern, die zuvor im offenen Verfahren Angebote abgegeben hatten, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durch. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe behielt sich VS vor, den Zuschlag auf Grundlage des Erstangebotes zu vergeben und keine weiteren Verhandlungen durchzuführen.

Ein auf Abbruch und Sanierungsarbeiten spezialisiertes Bauunternehmen (U) machte gegen eine Vergabestelle (V) Schadensersatz wegen eines fehlerhaft durchgeführten Vergabeverfahrens nach Abschnitt 1 der VOB/A geltend. In den Vergabeunterlagen war vorgesehen, dass die Angebote elektronisch übermittelt werden sollten. Bestimmte Teile waren als GAEB-Datei einzureichen.

Eine Vergabestelle (V) schrieb europaweit das Einsammeln von Hausmüll und Bioabfällen aus. Laut den Vergabeunterlagen sollten die Bieter Angaben zum Umsatz für vergleichbare Dienstleistungen in den vergangenen drei Jahren machen. Ein Bieter (B1) hatte bisher nur kleinere Aufträge ausgeführt.

Eine Vergabestelle (V) schrieb einen Rahmenvertrag für anwaltliche Beratungsleistungen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts aus. V informierte den unterlegenen Bieter B erst nach Zuschlagserteilung darüber, dass er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte und daher den Zuschlag nicht erhalte.

Mit einer EU-Bekanntmachung teilte eine Auftraggeberin (AG) mit, im Rahmen eines Open House Verfahrens Verträge zur besonderen Versorgung gem. § 140 a SGV V zu schließen. Dabei wollte die AG mit allen Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen, einen Vertrag schließen. Eine Unternehmerin (U) wandte sich gegen dieses Vorgehen, weil dies praktisch dazu führte, dass nur ein einziges Unternehmen am Verfahren teilnehmen konnte.

Im offenen Vergabeverfahren schrieb die Vergabestelle (VS) Nassbaggerarbeiten im Wasserinjektionsverfahren aus. Für die Arbeiten waren spezielle Baggerschiffe (sog. WI-Geräte) notwendig. Die VS forderte mindestens zwei funktionsfähige WI-Geräte. Zum Nachweis sollten die gültigen Schiffspapiere der Baggerschiffe beigefügt werden. Laut Baubeschreibung sollten die Papiere grundsätzlich zum Zeitpunkt der Angebotsgabe vorliegen.

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Bauleistungen in einem elektronischen Vergabeverfahren aus. Ein Bieter (B) hatte bei der Angebotsabgabe vergessen, die letzte Seite des vorgegebenen Formblattes hochzuladen. Genau auf dieser Seite waren noch verbindliche Aussagen des Bieters formuliert, die danach durch ein Unterschriftenfeld abgeschlossen wurden. Des Weiteren fehlten Angaben zum Namen des B, wäh-rend die weiteren Angaben wie E-Mailadresse, Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer, Präqualifikationsnummer oder Berufsbezeichnung vorlagen.

Eine Kommune (K) beabsichtigte nach Ablauf des Konzessionsvertrags mit dem Wasserversorger (W), der die Wasserversorgung in einem Teilgebiet der K sicherstellte, den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags mit der S-GmbH (S). Bei S handelte es sich um eine 100%-ige Eigengesellschaft der K, die öffentliche Schwimmbäder betreibt, Wochenmärkte organisiert und die Straßenbeleuchtung betreut.

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