VK Bund, Beschluss vom 06.11.2023, Az.: VK 1-77/23

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Gebäude- und Glasreinigungsdienstleistungen aus. Neben dem Angebotspreis war Zuschlagskriterium der produktive Arbeitseinsatz in Stunden. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass aus allen in die Wertung mit einbezogenen Angeboten der Durchschnittswert (sog. Medianwert) gebildet wird. Anhand dieses Wertes werden die prozentualen Abweichungen bewertet und die Punkte stufenweise vergeben. Ein Bieter (B) rügte, dass die sog. Medianmethode zu quantitativ und kein geeignetes Kriterium für die Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sei. B stellte einen Nachprüfungsantrag. Wegen vorzeitiger Erledigung hatte die Vergabekammer nur über einen Feststellungsantrag des B zu entscheiden.

Das Gericht erklärte die Medianmethode für vergaberechtswidrig. Zum einen verstößt sie gegen § 127 Abs. 1 S. 1 und 3 GWB und § 58 Abs. 1 VgV. Die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ist am Grad der Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten quantitativen Zuschlagskriterien vorzunehmen. Bei der Medianmethode hängt der Erfolg eines Angebots jedoch nicht von objektiven Kriterien ab, sondern vom Angebotsverhalten der Mitbietenden, die ihre Angebote ebenfalls in Unkenntnis der objektiven Kriterien abgeben. Darüber hinaus verstößt die Medianmethode gegen § 127 Abs. 4 S. 1 GWB. Ein wirksamer Wettbewerb kann nicht gewährleistet werden, sodass die Gefahr einer willkürlichen Zuschlagserteilung besteht.