BGH, Urteil vom 27.09.2023, Az.: VIII ZR 88/22

Ein Mieter (M) wohnte mit seiner Familie in einer Berliner Dreizimmerwohnung des Vermieters (V). Nach Geburt eines weiteren Kindes zog die Familie in eine gemietete Doppelhaushälfte, die rund 17 km von der Mietwohnung entfernt liegt. M ist Geschäftsführer einer internationalen Speditionsfirma. Aufgrund seiner späten Arbeitszeiten sowie der guten Lage wollte er die Mietwohnung weiterhin zwei bis drei Mal wöchentlich zum Übernachten nutzen. 2019 beantragte M erstmalig die Erlaubnis zur unbefristeten Untervermietung der restlichen Zimmer an zwei jeweils namentlich benannte Personen. V erlaubte zunächst eine befristete Untervermietung, eine unbefristete Erlaubnis lehnte er jedoch später ab. Die darauf gerichtete Klage des M blieb vor dem Landgericht zunächst erfolglos. Er legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Die Revision hatte Erfolg. Gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann M von V die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen, wenn für M ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Das ist bereits dann gegeben, wenn die Untervermietung für den Mieter eine Kostenentlastung bewirkt. Dass die Wohnung für M lediglich eine Nebenwohnung ist und mithin nicht seinen Lebensmittelpunkt darstellt, ist irrelevant. Denn der Zweck des § 553 Abs. 1 BGB liegt insbesondere auch darin, dem Mieter seine Wohnung zu erhalten, wenn er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muss. Die Weiternutzung der Wohnung als Nebenwohnsitz aus beruflichen Gründen stellt mithin ein nach § 553 Abs. 1 BGB ausreichendes berechtigtes Interesse dar. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.