VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023, Az.: VK 2-78/23

Eine Vergabestelle (VS) forderte den Bieter (B) mit dem preisgünstigsten Angebot auf, eine Aufgliederung der Einheitspreise vorzulegen. B sollte dazu das Formblatt 223 ausfüllen und einreichen. In dem Formblatt wird darauf hingewiesen, dass alle einzelnen Preise der Teilleistungen anzugeben sind, unabhängig davon, ob die Leistungen durch den Bieter selbst oder einen Nachunternehmer erbracht werden. B füllte das Formblatt nur unzureichend aus. VS schloss B daraufhin vom Verfahren aus. VS verwies darauf, dass keine Preisprüfung vorgenommen werden kann, da B keine Angaben zu den Kosten für Nachunternehmerleistungen gemacht hatte. B reichte anschließend einen Nachprüfungsantrag ein.

Der Antrag blieb erfolglos. Der Ausschluss wegen der fehlenden Angaben zu den Nachunternehmerleistungen war rechtmäßig. Es kann zwar für die Bieter teilweise sehr aufwendig sein, die einzelnen Preisaufschlüsselungen der Nachunternehmer zu erhalten. Jedoch ist die Aufforderung im Formblatt 223 deswegen nicht unverhältnismäßig. Die Zuarbeit der jeweiligen Nachunternehmer fällt in die Sphäre des Bieters und nicht in die der Vergabestelle. Des Weiteren haben auch die Nachunternehmer ein wirtschaftliches Interesse an der Auftragserteilung, sodass diese regelmäßig nicht an der Zuarbeit scheitern dürfte. Im Übrigen ist die unvollständige Eintragung dem gänzlichen Fehlen der Unterlagen gleichzusetzen.