Miet- und WEG-Recht

Ein Mieter (M) mietete für den Betrieb einer Arztpraxis Gewerbefläche von Vermieter V. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag für das 1. OG des Mietobjekts noch keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung vor. V verpflichtete sich daher vertraglich, die Nutzbarkeit der Flächen zum vereinbarten Mietzweck zu gewährleisten.

Ein Wohnungseigentümer (E) vermietete seine Wohnung an die Mieterin M. Im März 2020 ließ M den Schlüssel in der offenen Kellertür stecken. Später stellte sie fest, dass die Tür von einem Unbekannten verschlossen wurde. Der Schlüssel war Bestandteil einer erweiterten Schließanlage und passte an Haustür, Keller sowie Tiefgarage. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Diebstählen in der Tiefgarage. Infolgedessen ließ die WEG eine neue Schließanlage im Wert von rund 6.500 Euro einbauen.

Ein Mieter (M) wohnt in einer Wohnung des Vermieters V. In dem Gebäude wurden Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie weitere Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Infolgedessen kündigte V eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete an. Dem Schreiben waren eine Kostenzusammenstellung sowie eine Berechnung der neuen Miethöhe beigefügt. Obwohl V ankündigte, Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen, enthielt die Kostenzusammenstellung dazu keine Angaben.

Eine Mieterin (M) betreibt in den Räumlichkeiten der Vermieterin (V) ein Trainingszentrum für berufliche Weiterbildungen. Durch das Bauaufsichtsamt (A) wurden brandschutzrechtliche Mängel in den Räumen festgestellt. Nachdem V keine Abhilfe durch bauliche Maßnahmen schaffte, ordnete A gegenüber M die Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten an.

Eine Mieterin (M) wohnt seit 2017 in einer Wohnung des Vermieters (V). 2019 beabsichtigte V die Wohnung zu verkaufen und forderte M auf, eine Besichtigung in Beglei-tung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Die Gewährung des Zutritts aus diesem Anlass war bei Mietvertragsschluss wirksam vereinbart worden. M lehnte die Besichtigung unter Verweis auf ihre schwerwiegende psychische Erkrankung ab.

Ein Mieter (M) wohnt seit 2015 in einer Wohnung des Vermieters (V) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Jahr 2019 rügte ein Rechtsdienstleister (R) stellvertretend für M gegenüber V Verstöße gegen die sogenannte Mietpreisbremse. R verlangte gemäß § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über Umstände, die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind sowie die Rückzahlung der überzahlten Miete nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB.

Eine Eigentümerin (E) hatte ihre Wohnung, die Teil einer Anlage mit 34 weiteren Eigentumswohnungen ist, ihrem Sohn (S) vermietet. S hatte mit Einverständnis der E, aber ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Mini-Solaranlage an der Außenseite des Balkons montiert.

Eine Genossenschaft (G) nutzte für den Betrieb einer Kindertagesstätte die Räumlichkeiten der Vermieterin (V). Zwischen G und V wurde lediglich eine befristete Nut-zungsvereinbarung beschlossen, später kam es zum Abschluss eines Mietvorvertrages. Nach zweijährigen Vertragsverhandlungen lehnte G den Vertragsentwurf erneut ab und wollte über bereits geeinigte Parameter neu verhandeln.

Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools.

Eine Wohnungseigentümerin (E) ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Fernwärme von den örtlichen Stadtwerken bezieht. Bei einer Eigentü-merversammlung wurde beschlossen, dass aufgrund der Gaskrise im Wirtschaftsplan 2023 die Heizkosten von 45.000 Euro auf 90.000 Euro verdoppelt werden sollen. Der von E monatlich zu zahlende Vorschuss erhöhte sich von 448 Euro auf 700 Euro.

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