Ein Mieter (M) mietete für den Betrieb einer Arztpraxis Gewerbefläche von Vermieter V. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag für das 1. OG des Mietobjekts noch keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung vor. V verpflichtete sich daher vertraglich, die Nutzbarkeit der Flächen zum vereinbarten Mietzweck zu gewährleisten.
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Mo. – Do. 8:00 – 17:30 Uhr
Fr. 8:00 – 16:00 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)