BAG, Urteil vom 25.01.2024, Az.: 8 AZR 318/22
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (AN) hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche (K) im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung kam es nicht zu einem Vorstellungsgespräch. AN führte an, dass er aufgrund des unterbliebenen Vorstellungsgesprächs im Auswahlverfahren wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde. In seiner Klage behauptete er, dass K als Körperschaft des öffentlichen Rechts als öffentlicher Arbeitgeber gilt. Aufgrund dessen sei K dazu verpflichtet gewesen, AN zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Klage wurde vorinstanzlich abgewiesen. AN legte erfolglos Revision beim BAG ein.
Eine Diskriminierung durch K konnte nicht festgestellt werden. Nur weil K von einem Vorstellungsgespräch mit AN absah, führt dies nicht zu einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung. Eine Einladungspflicht nach § 165 S. 3 SGB IX besteht zwar gem. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jedoch gilt dies ausschließlich für Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. K dient dahingegen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben und soll als Körperschaft des öffentlichen Rechts lediglich die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Mithin steht K staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich und unterliegt folglich keiner Einladungspflicht.