Kommunalrecht

Eine Eigentümerin (E) bezog ihr Trinkwasser vollständig aus einem vor 1760 errichteten eigenen Hausbrunnen. Sie beantragte daher bei der Gemeinde (G) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Im November 2021 stellte das Landratsamt eine grenzüberschreitende Bakterienbelastung fest, weshalb die Untersagung der Brunnennutzung ab April 2023 beabsichtigt war. Anschließend lehnte G den Antrag auf Befreiung ab.

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen möglicher Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung vom 12.08.1996 auf. 2015 erließ G eine „Ände-rungssatzung“ zur Sanierungssatzung (1. ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine weitere Änderungssatzung (2. ÄS), mit der die 1. ÄS mit Rückwirkung zum 07.08.1997 geheilt werden sollte.

Ein Zweckverband (ZV) stellte zuletzt 2008 bei der unteren Wasserbehörde einen Antrag zur Befreiung von seiner Pflicht zur Trinkwasserversorgung gem. § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG LSA. Konkret betraf der Antrag eine im Außenbereich gelegene Bungalowsiedlung. Das Gebiet umfasste 18 Grundstücke, bebaut mit ehemaligen DDR-Freizeitbauten.

Ein Oberbürgermeister (OB) plante zur Vorbereitung der Entscheidung über die Bewerbung zur Bundesgartenschau eine Reise für den gesamten Stadtrat. Hiermit wollte der OB gleichzeitig die Kommunikation zwischen ihm und dem Rat sowie zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern stärken. Eine Fraktion (F) reichte für eine Stadtratssitzung einen Beschlussvorschlag zur Beschränkung der Delegation auf zehn Ratsmitglieder ein.

Im Zuge der Corona-Pandemie und der einhergehenden Debatte zu einer bundesweiten Impflicht wollte die AfD in Thüringen erreichen, dass keiner zur Impfung gezwungen wird. Sie brachte ein Volksbegehren in Umlauf, mit dem Ziel die Landesverfassung so zu ändern, dass niemand direkt oder indirekt zur Impfung gezwungen werden darf.

Ein Wasserbeschaffungsverband (W) wehrte sich gegen seine Auflösung. Das Landratsamt (L) teilte W in einem Schreiben mit, dass die Aufgaben durch den Anschluss des Verbandsgebietes an die gemeindliche Wasserversorgung entfallen seien. L forderte W daher auf, in der nächsten Verbandssitzung die Auflösung zu beschließen, denn es lägen die Voraussetzungen einer Selbstauflösung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 WVG vor.

Der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt hatte den AfD-Landesverband als Verdachtsfall eingestuft. Es lagen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Daraufhin hatte die Waffenbehörde (B) einem Mitglied des AfD-Kreisvorstands (M) die Waffenbesitzkarte entzogen.

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G bestimmte mit einer Satzung die Übertragung der folgenden Aufgaben auf die Stadtwerke GmbH (S): Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Beitragsberechnung, Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden. E war der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung um eine unzulässige vollständige Abwälzung der Aufgaben handelt.

Ein Käufer (K) erwarb 1994 von der Gemeinde (G) ein 950 m2 großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000 DM. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich K, dass Grundstück binnen acht Jahre mit einem Wohnhaus zu bebauen. Für den Fall, dass K die Verpflichtung nicht einhält, behielt sich G ein Wiederkaufsrecht vor. Mit einem an K gerichteten Schreiben vom 14.11.2014 teilte G mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen einer möglichen Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung auf. 2015 erließ G eine „Änderungssatzung“ zur Sa-nierungssatzung (ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine 2. Änderungssatzung, mit der die 1. ÄS geheilt werden sollte.

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