Kommunalrecht

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.

Die Kindertagesstätte der Stadt (S) betreut seit 2017 die Tochter der Eltern (E). Hierfür leisteten E monatlich 213 EUR. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 31.08.2021 mit Rückwirkung zum 01.08.2021 eine neue Kitasatzung mit höheren Elternbeiträgen. Mit Bescheid vom 08.02.2022 setzte S gegenüber E einen monatlichen Beitrag von 406 EUR rückwirkend ab dem 01.10.2021 auf Grundlage der neuen Satzung fest.

Die AfD hatte Anfang März 2023 mit der Messe Essen GmbH einen Mietvertrag für die Abhaltung des Bundesparteitages in der Stadthalle am 29. und 30. Juni 2024 geschlossen. Mit Beschluss vom 29.05.2024 hatte der Stadtrat beschlossen, dass die Messe Essen GmbH nur am Vertrag festhalten soll, wenn die AfD eine sog. strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung abgibt, um zu gewährleisten, dass keine strafbaren Äußerungen durch die Teilnehmer und Besucher des Parteitages getätigt werden.

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.

Ein Gewerbetreibender (G) betrieb mehrere Gewerbe in der Stadt (L). Am 01.01.2024 übernahm G die angrenzende Gaststätte seiner Vorgängerin (V). Das Lokal befand sich im unmittelbar räumlichen Bereich, den der Suchtbericht der L als örtlichen Schwerpunkt der Rauschgiftkriminalität ausweist. Die Polizei hatte zuvor Rauschmittelgeschäfte in der Lokalität der V beobachtet und Betäubungsmittel gesichert.

Ein Eigentümer (E) verlangte von einem Abwasserzweckverband (AZV) die Beseitigung einer öffentlichen Abwasserleitung von seinem Grundstück. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Leitung stand das Grundstück noch im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde des AZV. Erst danach wurde das Grundstück an E veräußert, ohne die Leitungsführung grundbuchrechtlich abzusichern.

Auf dem 1.825 m2 großen Grundstück des Eigentümers (E) verlief in einem Abstand von 4,20 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und in einer Tiefe von 1,70 m eine Schmutzwasserleitung. Zwischen der Leitung und der Grundstücksgrenze verlief ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung.

Eine Eigentümerin (E) bezog ihr Trinkwasser vollständig aus einem vor 1760 errichteten eigenen Hausbrunnen. Sie beantragte daher bei der Gemeinde (G) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Im November 2021 stellte das Landratsamt eine grenzüberschreitende Bakterienbelastung fest, weshalb die Untersagung der Brunnennutzung ab April 2023 beabsichtigt war. Anschließend lehnte G den Antrag auf Befreiung ab.