Allgemeines Verwaltungsrecht

Anlässlich des AfD-Parteitags im Jahr 2016 hatte ein linkes Aktionsbündnis eine Versammlung angemeldet. Die Teilnehmer waren entweder vermummt oder trugen Einmalanzüge. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Dabei hielten sie unter anderem Plakate mit dem Titel „AfD-Parteitag verhindern – Nationalismus ist keine Alternative“ hoch. Am Messegelände kesselte die Polizei die Gruppe ein, fesselte die einzelnen Teilnehmer mit Kabelbindern und verbrachte sie zu einer provisorischen Gefangenensammelstelle, wo bis spät abends noch Personalien aufgenommen wurden.

Fünf Hauseigentümer (E) wandten sich mit ihrer Klage gegen die Stadt (S). Die Häuser der E stehen alle in einer Einbahnstraße, in der seit Jahren durchgehend auf beiden Seiten auf dem Gehweg geparkt wird. Der Gehweg ist dabei nur zwischen 1,75 m und 2,00 m breit. Verkehrszeichen mit Regeln zum Halten und Parken sind nicht vorhanden. Die E führen unter anderem aus, dass das Parken auf beiden Gehwegen gem. § 12 Abs. 4, 4a StVO verbotswidrig erfolgt.

Fünf Hauseigentümer (E) wandten sich mit ihrer Klage gegen die Stadt (S). Die Häuser der E stehen alle in einer Einbahnstraße, in der seit Jahren durchgehend auf beiden Seiten auf dem Gehweg geparkt wird. Der Gehweg ist dabei nur zwischen 1,75 m und 2,00 m breit. Verkehrszeichen mit Regeln zum Halten und Parken sind nicht vorhanden. Die E führen unter anderem aus, dass das Parken auf beiden Gehwegen gem. § 12 Abs. 4, 4a StVO verbotswidrig erfolgt.

Ein Gewerbetreibender (G) betrieb eine Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzveranstaltungen. Da in der Gaststätte rechtsextremistische Konzerte stattfanden, untersagte die Stadt (S) G das Gewerbe sowie jedes andere Gewerbe wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Anlässlich des AfD-Parteitags im Jahr 2016 hatte ein linkes Aktionsbündnis eine Versammlung angemeldet. Die Teilnehmer waren entweder vermummt oder trugen Einmalanzüge. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Dabei hielten sie unter anderem Plakate mit dem Titel „AfD-Parteitag verhindern – Nationalismus ist keine Alternative“ hoch. Am Messegelände kesselte die Polizei die Gruppe ein, fesselte die einzelnen Teilnehmer mit Kabelbindern und verbrachte sie zu einer provisorischen Gefangenensammelstelle, wo bis spät abends noch Personalien aufgenommen wurden.

Eine Stadt (S) beschloss im Oktober 2023, mehrere Grundstücke mit einer Drohne abzufliegen. Mit der Überfliegung sollten die versiegelten Flächen vermessen werden, die unter anderem für die Berechnung des Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung notwendig waren.

Ein Landesverband einer politischen Partei (P) strengte ein Organstreitverfahren gegen den Thüringer Landtag (L) an, in der die Verletzung des Rechts der Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf durch L gerügt wurde.

Ein Architekt (A) warb auf seiner Homepage mit der Kontaktaufnahme und dem Kennenlernen via E-Mail, Telefon oder Videotelefonie. Ein Rechtsanwalt (R) wurde hierauf aufmerksam und schloss mit A per E-Mail am 13.06.2022 einen Architektenvertrag über den An- und Umbau seines Einfamilienhauses zu einem Drei-Familien-Haus.

Ein Grundstückseigentümer (E) wurde von einem Zweckverband (ZV) zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.020 EUR herangezogen. Auf Antrag des E stundete der ZV den Betrag, wofür Stundungszinsen in Höhe von 483 EUR anfielen. Im darauffolgenden Klageverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht die Beitragserhebung für rechtswidrig.

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Leistungen der Baufeldlogistik aus. Die VS beauftragte zur Vorbereitung des Vorhabens und des Vergabeverfahrens einen Projektsteuerer (P). Dieser beauftragte einen Nachunternehmer (N) mit Aufgaben der Planung der Baulogistik. N nahm später auch an der Ausschreibung teil.