Aufgrund der Corona-Pandemie führte der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 S. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ein generelles Versammlungsverbot ein. Danach waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen pauschal untersagt. Es konnten lediglich auf Antrag Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Versammlungen in Sinne des sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, sofern dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar war.
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