Allgemeines Verwaltungsrecht

Aufgrund der Corona-Pandemie führte der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 S. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ein generelles Versammlungsverbot ein. Danach waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen pauschal untersagt. Es konnten lediglich auf Antrag Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Versammlungen in Sinne des sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, sofern dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar war.

Wegen Rissen in den Betonelementen und Durchbiegungen der Fensterlamellen machte ein Bauherr (B) Ansprüche gegen einen Bauunternehmer (U) geltend. B leitete kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Die erste Stellungnahmefrist lief bis zum 19.04.2013, wobei sich die Parteien hier nicht mehr über die Risse äußerten. Das Verfahren wurde bzgl. der Lamellen fortgesetzt und endete am 23.03.2015.

Ein Umweltvereinigung (U) wandte sich mit Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde (G). Der Bebauungsplan wurde im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB ohne vorherige Umweltprüfung erlassen und setzte für ein Gebiet am südwestlichen Ortsrand im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest.

Der Eigentümer (E) eines historischen Fachwerkhauses in einer denkmalgeschützten Altstadt wandte sich gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn (N). N plante sein Bauvorhaben so, dass dieses bündig mit der Außenwand des E abschließt. E beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Er führte zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben seine an der Außenwand vorhandenen Fenster vollständig zubaut. Diese existieren bereits seit über 80 Jahren, weswegen dem Bauvorhaben der Bestandsschutz seiner Fenster entgegenstehe.

Ein Eigentümer (E) wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung eines Landratsamts (L) über die Festsetzung einer Veränderungssperre nach § 86 WHG. Die Veränderungssperre diente der Sicherung der geplanten Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E hielt die Veränderungssperre für rechtswidrig, da die Ausdehnung lediglich dem Wasserbedarf eines einzelnen privatwirtschaftlichen Unternehmens dienen sollte.

Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender (MDR) veröffentlicht Facebook-Posts zu ausgewählten Sendungen. Nutzer können die Beiträge kommentieren. Allerdings weist der MDR in Form einer Netiquette darauf hin, dass bei den Kommentaren ein Bezug zur Sendung enthalten sein muss. Ein Nutzer (N) kommentiert regelmäßig die Beiträge des MDR auf Facebook. Insgesamt 14 Beiträge löschte der MDR, da kein sendungsbezogener Inhalt vorlag.

Mehrere Waldbesitzer, deren Waldgebiete sich in Thüringen befinden, wandten sich gegen eine gesetzliche Regelung des thüringischen Gesetzgebers, die Windräder in Waldgebieten generell verbot. Konkret regelt § 10 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG), dass die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, wodurch der Bau von Windenergieanlagen und Waldgebieten gänzlich verhindert wird.

Eine Unternehmerin für Metallverarbeitung (U) wandte sich gegen eine Untersuchungsanordnung der Bodenschutzbehörde (B) zur Gefährdungsabschätzung. U lagerte ihre Industrie- und Gewerbeabfälle auf einem nicht in ihrem Eigentum befindlichen Containerstellplatz. B warf U vor, die Abfälle in den Containern nicht fachgerecht zu lagern.

Ein Mitglied der AfD (M) wandte sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. M unterzeichnete im März 2015 die sogenannte Erfurter Resolution. Dabei handelte es sich um die Gründungsurkunde des AfD-„Flügels“.

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