VGH München, Beschluss vom 05.09.2023, Az.: 4 ZB 23.816
Eine Eigentümerin (E) bezog ihr Trinkwasser vollständig aus einem vor 1760 errichteten eigenen Hausbrunnen. Sie beantragte daher bei der Gemeinde (G) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Im November 2021 stellte das Landratsamt eine grenzüberschreitende Bakterienbelastung fest, weshalb die Untersagung der Brunnennutzung ab April 2023 beabsichtigt war. Anschließend lehnte G den Antrag auf Befreiung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob E Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hatte keinen Erfolg. E beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Grundsätzlich haben Besitzer von Hausbrunnen kein schützenswertes Interesse an der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, sofern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Wasser aus dem Brunnen nicht als Trinkwasser verwendet werden darf. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn das Brunnenwasser nicht den vorgegebenen Mindestanforderungen entspricht. Darüber hinaus stellt die Nutzung des historischen Brunnens ein rein persönliches Motiv und keinen besonderen Grund für die Befreiung dar. Ein spezielles denkmalschutzrechtliches Interesse an der Weiterbenutzung ist ebenfalls nicht ersichtlich.