FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023, Az.: 4 V 1295/23

Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer richtet sich nach dem sog. Bundesmodell und wird maßgeblich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts vorbestimmt. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich im Eilverfahren gegen zwei Grundsteuerwertbescheide. Im ersten Streitfall geht es um die Feststellung für ein Grundstück mit einem 1980 errichteten Einfamilienhaus. Der Eigentümer teilte dem Finanzamt (F) mit, dass das Haus seit Jahren unrenoviert und nur mit einfachverglasten Fenstern ausgestattet sei. Trotzdem setzte F den Grundsteuerwert nach dem gesetzlich normierten Mietwert pro Quadratmeter an. Dem zweiten Fall lag ein 1.053m2 großes Grundstück mit einem 1977 errichteten Haus zugrunde, das durch eine besondere Hanglage nur eingeschränkt (Abschlag von 30%) nutzbar und nur über einen Privatweg erreichbar war. F lies auch diese Umstände unberücksichtigt.

Die Eilanträge hatten Erfolg. Aus der verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ergibt sich, dass die Steuerpflichtigen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Andernfalls entstehen durch die vollständig typisierte und pauschalisierte Bewertung erhebliche Härten. Des Weiteren bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wegen der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem sich ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründet. Es ist bereits nicht eindeutig, was der genaue Bewertungsgrund sei und wie die Ergebnisse daher die tatsächlich bestehenden Wertunterschiede angemessen abbilden können. Die große Anzahl an Typisierungen führt zu einer fast vollständigen Vernachlässigung der individuellen Umstände.