EuGH, Urteil vom 18.01.2024, Az.: C-218/22
Ein Verwaltungsleiter (V) arbeitete seit 1992 in einer italienischen Gemeinde (G). Mit Wirkung zum 01.10.2016 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten. Zwischen 2013 und 2016 hatte V insgesamt 79 Urlaubstage nicht genommen. Er klagte daher auf finanziellen Ausgleich. G weigerte sich und berief sich auf das italienische Recht. Danach hätten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen Resturlaub. Das italienische Gericht bezweifelte eine Vereinbarkeit der Norm mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 und legte die Frage dem EuGH vor.
Entsprechend der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 hat ein Arbeitnehmer, der seinen gesamten Jahresurlaub vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, einen Anspruch auf finanzielle Vergütung. Ein Abgeltungsverbot bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist folglich grundsätzlich unionsrechtswidrig. Der EuGH stellte klar, dass eine Urlaubsabgeltung lediglich in Ausnahmefällen seiner bisherigen Rechtsprechung ausscheidet. Dies sei zum Beispiele der Fall, wenn der Arbeitgeber hinreichend auf den noch ausstehenden Urlaub hingewiesen sowie über das Risiko des Verlusts dieses Anspruch informiert hat und der Arbeitnehmer freiwillig auf Inanspruchnahme verzichtete.