BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: III ZR 192/22
Ein Grundstückseigentümer (E) wurde von einem Zweckverband (ZV) zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.020 EUR herangezogen. Auf Antrag des E stundete der ZV den Betrag, wofür Stundungszinsen in Höhe von 483 EUR anfielen. Im darauffolgenden Klageverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht die Beitragserhebung für rechtswidrig. ZV hob den Beitragsbescheid daraufhin auf und erstattete den bis dahin vollständig beglichenen Kanalanschlussbeitrag. E verlangte von ZV zusätzlich Schadensersatz wegen der entrichteten Stundungszinsen. Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. E legte Revision ein.
Die Revision blieb erfolglos. Im Rahmen eines unrechtmäßigen Bescheides über einen Kanalanschlussbeitrag besteht kein Anspruch auf Ersatz der Stundungszinsen. § 234 Abs. 1 S. 2 AO schränkt die Abhängigkeit von Zinsen zum Bestehen des gestundeten Anspruchs ein. Folglich lässt die Aufhebung oder Änderung des wie hier vorliegenden Beitragsbescheids nach Ablauf der Stundung die bis dahin entstandenen Stundungszinsen unberührt. Maßgeblich für die Festlegung der Stundungszinsen ist allein der gestundete Beitragsanspruch während des Stundungszeitraums, unabhängig davon, ob der Beitrag rechtmäßig oder rechtswidrig ist.