LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2023, Az.: 2-26 O 144/22
Ein Architekt (A) warb auf seiner Homepage mit der Kontaktaufnahme und dem Kennenlernen via E-Mail, Telefon oder Videotelefonie. Ein Rechtsanwalt (R) wurde hierauf aufmerksam und schloss mit A per E-Mail am 13.06.2022 einen Architektenvertrag über den An- und Umbau seines Einfamilienhauses zu einem Drei-Familien-Haus. Eine Widerrufsbelehrung unterblieb jedoch. Nach Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 und drei Abschlagszahlungen in Höhe von 23.102 EUR widerrief R mit Mail vom 28.11.2022 den Vertrag. A hielt den Widerruf für unwirksam und verweigerte die Rückzahlung der Abschläge. R erhob daraufhin Klage.
Die Klage hatte Erfolg. R und A schlossen als Verbraucher und Unternehmer einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Diesen hat R rechtmäßig widerrufen, sodass ihm ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 312, 312c, 312g Abs. 1 BGB zusteht. Aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung galt gem. § 355 Abs. 2, 356 Abs. 1 S. 1 BGB eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen. Es ist unschädlich, dass R bei Abschluss des Vertrags Kenntnis über die fehlende Belehrung und deren Folgen hatte. Ein kundiger Verbraucher ist nicht weniger schutzwürdig als ein unkundiger. Mithin liegt kein Rechtsmissbrauch vor.