Ein Bauherr (AG) vereinbarte mit dem Bauunternehmer (U) im Bauvertrag zum einen, dass eine Vertragserfüllungsbürg-schaft i.H.v. fünf Prozent zu stellen ist. Die Rückgabe der Bürgschaft sollte nach Abnahme erfolgen, wobei vereinbart war, dass die Abnahme die Übergabe bestimmter Unterlagen voraussetzt.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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(telefonische Absprachen erbeten)
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