Öffentliches Baurecht

Ein Bauherr (AG) vereinbarte mit dem Bauunternehmer (U) im Bauvertrag zum einen, dass eine Vertragserfüllungsbürg-schaft i.H.v. fünf Prozent zu stellen ist. Die Rückgabe der Bürgschaft sollte nach Abnahme erfolgen, wobei vereinbart war, dass die Abnahme die Übergabe bestimmter Unterlagen voraussetzt.

Ein Bauunternehmen (U) erhielt im Wege einer Ausschreibung einer Kommune (K) den Zuschlag für die Verlegung von Glasfaserkabel. U und K schlossen einen Einheitspreisvertrag. Die von K gestellten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) enthielten eine Klausel, die eine Vertragsstrafe bei verspäteter Fertigstellung in Höhe von 0,2 Prozent je Werktag, beschränkt auf maximal fünf Prozent der Netto-Auftragssumme, vorsah.

Eine Gemeinde (G) schloss mit einem gemeinnützigen Verein (V) einen Erbbaurechtsvertrag. V verpflichtete sich, innerhalb der ersten vier Jahre auf dem Grundstück den ersten Bauabschnitt einer M-schee fertigzustellen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, behielt sich G die Rückübertragung des Erbbaurechts vor (sog. Heimfallanspruch).

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) im Jahr 2014 mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten. Die Parteien bezogen die VOB/B ein und vereinbarten als Fertigstellungstermin den 30.08.2014. Bis zu diesem Termin stellte U die Arbeiten auch weitestgehend fertig. Noch vor Einbau der Asphalttragschicht verließ U jedoch die Baustelle und zog sämtliche Mitarbeiter ab.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit dem Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage beauftragt. U baute die Anlage ein und B nahm diese auch ab. Später traten technische Störungen auf. B verlangte von U erfolglos die Mängelbeseitigung. Anschließend ließ B die gesamte Anlage unter Zuziehung eines beratenden Sachverständigen durch einen Drittunternehmer austauschen und verlangte von U die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Ein Eigentümer und Hotelbetreiber (E) beantragte im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 63 SächsBO die Baugenehmigung für den Neubau einer Badscheune inklusive vier weiterer Hotelzimmer. Die Gemeinde (G) erteilte die Baugenehmigung mit der Bedingung, dass der bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie der Brandschutznachweis bezogen auf den Gesamtkomplex spätestens zu Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wird.

Ein türkisch-islamischer Verein (V) stellte einen Bauantrag für den Neubau einer Moschee und zwei separaten Gebetsräumen. Der Landkreis lehnte den Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob V erfolglos Klage. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung an, dass der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet ausweist, wonach Anlagen für kirchliche Zwecke zwar grundsätzlich zulässig sind.

Ein Bundesland (L) beauftragte ein Tief- und Straßenbauunternehmen (U) mit der Errichtung von Schutz- und Leitplanken entlang einer Straße. Im Wege der Vorbereitung erfolgten durch U keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen, ob unterirdisch Versorgungsleitungen verliefen, obwohl im Vertrag auf eventuelle Leitungen hingewiesen wurde. U vertraute auf offensichtlich veraltete Pläne, die ihm L zur Verfügung gestellt hatte.

E ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in der Stadt S. Eines der Grundstücke ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das andere, größere Grundstück ist unbebaut und im Flächennutzungsplan als Parkanlage ausgewiesen. Es handelte sich um eine sog. Außenbereichsinsel, da das Grundstück zwar von allen Seiten umbaut war, aufgrund der Größe jedoch nicht von einer Fortsetzung der Bebauung ausgegangen werden konnte.

Ein Bauherr (B) schloss 2014 mit einem Bauunternehmer (U) einen Bauvertrag über den Ausbau einer Straßenbahnlinie. Die Parteien zogen dabei die VOB/B (2002) sowie von B gestellte besondere Vertragsbedingungen (BVB) in den Vertrag ein. Die BVB enthielten von der VOB/B abweichende Regelungen, wonach beispielsweise die Einheitspreise fest und unveränderbar waren.