Öffentliches Baurecht

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) im Jahr 2014 mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten. Die Parteien bezogen die VOB/B ein und vereinbarten als Fertigstellungstermin den 30.08.2014. Bis zu diesem Termin stellte U die Arbeiten auch weitestgehend fertig. Noch vor Einbau der Asphalttragschicht verließ U jedoch die Baustelle und zog sämtliche Mitarbeiter ab.

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit dem Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage beauftragt. U baute die Anlage ein und B nahm diese auch ab. Später traten technische Störungen auf. B verlangte von U erfolglos die Mängelbeseitigung. Anschließend ließ B die gesamte Anlage unter Zuziehung eines beratenden Sachverständigen durch einen Drittunternehmer austauschen und verlangte von U die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Ein Eigentümer und Hotelbetreiber (E) beantragte im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 63 SächsBO die Baugenehmigung für den Neubau einer Badscheune inklusive vier weiterer Hotelzimmer. Die Gemeinde (G) erteilte die Baugenehmigung mit der Bedingung, dass der bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheitsnachweis sowie der Brandschutznachweis bezogen auf den Gesamtkomplex spätestens zu Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wird.

Ein türkisch-islamischer Verein (V) stellte einen Bauantrag für den Neubau einer Moschee und zwei separaten Gebetsräumen. Der Landkreis lehnte den Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob V erfolglos Klage. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung an, dass der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet ausweist, wonach Anlagen für kirchliche Zwecke zwar grundsätzlich zulässig sind.

Ein Bundesland (L) beauftragte ein Tief- und Straßenbauunternehmen (U) mit der Errichtung von Schutz- und Leitplanken entlang einer Straße. Im Wege der Vorbereitung erfolgten durch U keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen, ob unterirdisch Versorgungsleitungen verliefen, obwohl im Vertrag auf eventuelle Leitungen hingewiesen wurde. U vertraute auf offensichtlich veraltete Pläne, die ihm L zur Verfügung gestellt hatte.

E ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in der Stadt S. Eines der Grundstücke ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das andere, größere Grundstück ist unbebaut und im Flächennutzungsplan als Parkanlage ausgewiesen. Es handelte sich um eine sog. Außenbereichsinsel, da das Grundstück zwar von allen Seiten umbaut war, aufgrund der Größe jedoch nicht von einer Fortsetzung der Bebauung ausgegangen werden konnte.

Ein Bauherr (B) schloss 2014 mit einem Bauunternehmer (U) einen Bauvertrag über den Ausbau einer Straßenbahnlinie. Die Parteien zogen dabei die VOB/B (2002) sowie von B gestellte besondere Vertragsbedingungen (BVB) in den Vertrag ein. Die BVB enthielten von der VOB/B abweichende Regelungen, wonach beispielsweise die Einheitspreise fest und unveränderbar waren.

Ein Bauherr (B) schloss 2014 mit dem Bauunternehmer (U) einen Bauvertrag über den Ausbau einer Straßenbahnlinie. Die Parteien zogen dabei die VOB/B (2002) sowie von B gestellte eigene besondere Vertragsbedingungen (BVB) in den Vertrag mit ein. Im Laufe der Ausführung kam U einer Mängelbeseitigungsanordnung des B, die mit einer Kündigungsandrohung versehen war, nicht nach.

Ein Bauunternehmer (AN) wurde von einem Auftraggeber (AG) mit der Betonierung von Wänden beauftragt. Während der Bauzeit herrschten sehr hohe Temperaturen. Aufgrund dessen teilte der AN dem Bauleiter (B) mit, dass er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit keine Gewähr übernehmen könne.

Eine Erwerberin (E) und ein Bauträger (B) schlossen einen Bauträgervertrag über eine Wohnungseinheit. Nach dem Vertrag konnte E von B vor vollständiger Fertigstellung die Zustimmung zum Vollzug der Auflassung verlangen, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und B mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist. E hatte 6 Jahre nach Vertrags-schluss 8,5 Prozent des Kaufpreises noch nicht beglichen.