Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) im Jahr 2014 mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten. Die Parteien bezogen die VOB/B ein und vereinbarten als Fertigstellungstermin den 30.08.2014. Bis zu diesem Termin stellte U die Arbeiten auch weitestgehend fertig. Noch vor Einbau der Asphalttragschicht verließ U jedoch die Baustelle und zog sämtliche Mitarbeiter ab.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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