Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (AN) hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche (K) im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung kam es nicht zu einem Vorstellungsgespräch. AN führte an, dass er aufgrund des unterbliebenen Vorstellungsgesprächs im Auswahlverfahren wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde.

Ein Arbeitnehmer (AN) war vom 01.12. – 31.12.2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens (I) beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte der AN mit Frist zum 16.10.2022 Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. I erteilte mit Schreiben vom 27.10.2022 die gewünschte Auskunft. Nach Auffassung des AN erfolgte dies jedoch zu spät und inhaltlich unvollständig.

Eine Arbeitnehmerin (AN) muslimischen Glaubens arbeitete in einer belgischen Gemeinde (G). Bei ihrer Tätigkeit als Büroleiterin hatte sie kaum Publikumskontakt und verzichtete bisher auf das Tragen religiöser Symbole während der Arbeitszeit. Anfang 2021 beantragte sie die Erlaubnis zum Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz. G lehnte ihren Antrag ab. Infolgedessen änderte G die Arbeitsordnung und führte eine Verpflichtung zur „strikten Neutralität“ ein.

Ein Arbeitnehmer (AN) war bei einem Unternehmen (U) zur Herstellung von Stahl und Stahlerzeugnissen beschäftigt. Im März 2020 wurde für U das Insolvenzverfahren eröffnet. Vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung schloss der Insolvenzverwalter (I) einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat, welcher die Kündigung der Belegschaft vorsah.

Ein Speditionsunternehmen (S) ist auf die Überführung von Nutzfahrzeugen, insbesondere Sattelzugmaschinen spezialisiert. Die für die Fahrzeugüberführung eingesetzten Arbeitnehmer (AN) reisen mit der Bahn zum jeweiligen Abholort, fahren das Fahrzeug zum Zielort und reisen anschließend mit der Bahn zurück nach Hause.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit mehreren Jahren bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH (F) beschäftigt. Seit 2014 ist der AN Mitglied einer aus sieben Personen bestehenden privaten Chatgruppe. Der Inhalt der Chatkommunikation beschränkte sich überwiegend auf rein freundschaftliche Themen. Jedoch äußerte sich insbesondere der AN vermehrt in beleidigender und menschenverachtender Weise über seine Vorgesetzten und Arbeitskollegen.

Eine studierte Diplommusikerin (M) absolvierte als Quereinsteigerin eine Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien. Sie war als tarifbeschäftigte Lehrkraft im Land (L) tätig und unterrichtete im Sekundarbereich I an einer Integrierten Gesamtschule (IGS). Der Unterricht erfolgt aufgrund unterschiedlicher Leistungsstärken auf Haupt- und Realschul- sowie auf Gymnasialniveau. M wurde nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet.

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2002 bei einem Erzbistum (E) beschäftigt. Dort war sie zuletzt als leitende Mitarbeiterin tätig. Ende 2019 beantragte AN die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Ihren Antrag stützte sie auf die damals geltende Ordnung für leitende Mitarbeiter. Danach war die Übernahme in ein Dienstverhältnis möglich, bei welchem beamtenrechtliche Regelungen des Landes NRW entsprechend angewendet wurden.

Eine medizinische Fachangestellte (F) arbeitete seit Februar 2021 in einem Krankenhaus (K). Sie war auf unterschiedlichen Stationen für die Patientenversorgung zu-ständig. Nach Aufforderung durch K verweigerte F eine Impfung gegen SARS-CoV-2 und nahm entsprechende Impfangebote nicht wahr.

Für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eigene Kanäle auf verschiedenen sozialen Medien. Neben dem Kom-mentieren von Beiträgen, können Nutzer dort auch die Leistung einzelner Beschäftigten zur Diskussion stellen. Die Beiträge der DRV sowie die dazugehörigen Nutzer-kommentare werden auf den Plattformen gespeichert. Zu prüfen war, ob es beim Unterhalten der Social-Media-Kanäle der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte, um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.