Ein Arbeitnehmer (AN) war als Leiharbeiter bei der Koch Personaldienstleistungen GmbH (K) vollzeitig beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) vom 17.09.2013 sowie eine vereinbarte Arbeitszeit von 184 Stunden im Monat. § 4.2.1 MTV bestimmt für geleistete Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Im August 2017 arbeitete AN 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, der 84,7 Arbeitsstunden entsprach. K zog die Urlaubstage ab und berechnete keine Mehrarbeitszuschläge.
Gern beraten wir Sie!
Gern beraten wir Sie!
Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Mo. – Do. 8:00 – 17:30 Uhr
Fr. 8:00 – 16:00 Uhr
(telefonische Absprachen erbeten)
ÖVM: Linien 1 und 14
Haltestelle „Gottschedstraße“
(unmittelbar vor der Kanzlei)