Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht

Eine studierte Diplommusikerin (M) absolvierte als Quereinsteigerin eine Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien. Sie war als tarifbeschäftigte Lehrkraft im Land (L) tätig und unterrichtete im Sekundarbereich I an einer Integrierten Gesamtschule (IGS). Der Unterricht erfolgt aufgrund unterschiedlicher Leistungsstärken auf Haupt- und Realschul- sowie auf Gymnasialniveau. M wurde nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet.

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2002 bei einem Erzbistum (E) beschäftigt. Dort war sie zuletzt als leitende Mitarbeiterin tätig. Ende 2019 beantragte AN die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Ihren Antrag stützte sie auf die damals geltende Ordnung für leitende Mitarbeiter. Danach war die Übernahme in ein Dienstverhältnis möglich, bei welchem beamtenrechtliche Regelungen des Landes NRW entsprechend angewendet wurden.

Eine medizinische Fachangestellte (F) arbeitete seit Februar 2021 in einem Krankenhaus (K). Sie war auf unterschiedlichen Stationen für die Patientenversorgung zu-ständig. Nach Aufforderung durch K verweigerte F eine Impfung gegen SARS-CoV-2 und nahm entsprechende Impfangebote nicht wahr.

Für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eigene Kanäle auf verschiedenen sozialen Medien. Neben dem Kom-mentieren von Beiträgen, können Nutzer dort auch die Leistung einzelner Beschäftigten zur Diskussion stellen. Die Beiträge der DRV sowie die dazugehörigen Nutzer-kommentare werden auf den Plattformen gespeichert. Zu prüfen war, ob es beim Unterhalten der Social-Media-Kanäle der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte, um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

In einem Logistikzentrum des Onlineversandhändlers Amazon (A) arbeiten die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen mit Handscannern. Mit diesen Geräten werden Daten einzelner Arbeitsschritte erfasst, die der individuellen Leistungsauswertung von Mitarbeitern dienen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde leitete ein Kontrollverfahren ein und untersagte die weitere Leistungsüberwachung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Notfallsanitäter in Vollzeit bei einem Rettungsdienstbetreiber (AG) beschäftigt. An arbeitsfreien Tagen im April und September 2021 wurde AN für den jeweiligen Folgetag für kurzfristig angeordnete Sonderschichten um 06:00 Uhr eingeteilt. Der AN war telefonisch nicht erreichbar und nahm auch die SMS, mit der er über die Sonderschicht informiert werden sollte, nicht zur Kenntnis. Zu den Schichten erschien AN wie gewohnt erst um 07:30 Uhr.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Leiharbeiter bei der Koch Personaldienstleistungen GmbH (K) vollzeitig beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) vom 17.09.2013 sowie eine vereinbarte Arbeitszeit von 184 Stunden im Monat. § 4.2.1 MTV bestimmt für geleistete Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Im August 2017 arbeitete AN 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, der 84,7 Arbeitsstunden entsprach. K zog die Urlaubstage ab und berechnete keine Mehrarbeitszuschläge.

Der Betriebsrat (BR) einer Airline (AL) wollte zwei Mitglieder aus Köln und Düsseldorf zu einer Präsenzschulung in Binz/Rügen entsenden. Aus Kostengründen verwies die AL auf ortsnähere Schulungsangebote bzw. ein Webinar. Die Mitglieder nahmen daraufhin an einem Präsenzseminar in Potsdam teil. Die Kosten beliefen sich für die Schulung auf 1.818,32 Euro und für Übernachtung und Verpflegung auf 1.319,26 Euro.

Eine Flugbegleiterin (FB) war bei Air Berlin in Düsseldorf beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung des Flugbetriebs wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Die Kündigung war aufgrund einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Der Kläger (K) war bei der Beklagten (B) von 2017 bis 2020 als Personaldisponent tätig. In einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich verpflichtete sich B u.a., dem K ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Zeugnis wurde nicht mit einer Dankes- und Schlussformel versehen.

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