Beamtenrecht

Ein Berufssoldat (B) wurde wegen eines Textbeitrags auf seinem Social-Media-Account, in dem er öffentlich zur Begehung von Straftaten aufforderte, rechtskräftig verurteilt. Während des Strafverfahrens wurde gegen ihn ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren eröffnet.

Ein LKW war im September 2019 in einem schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein mit Käse beladener Sattelzug sowie der Kühlcontainer aufgebrochen wurden. Nach Abschluss der polizeilichen Diensthandlungen am Unfallort forderte ein Polizeibeamter (P) einen Mitarbeiter der mit der Unfall-Bergung beauftragten Firma auf, ihm aus dem Kühlcontainer mehrere unbeschädigte Pakete Käse zu überreichen.

Ein Verwaltungsleiter (V) arbeitete seit 1992 in einer italienischen Gemeinde (G). Mit Wirkung zum 01.10.2016 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten. Zwischen 2013 und 2016 hatte V insgesamt 79 Urlaubstage nicht genommen. Er klagte daher auf finanziellen Ausgleich.

Eine verbeamtete Lehrerin (L) steht im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (N) und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW wahr. Am 20.05.2023 veröffentlichte L einen Beitrag auf einer Social-Media-Plattform: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*/innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht“.

Ein Regierungsrat (R) wurde 2020 als Beamter in den Landesdienst gestellt. Vorher arbeitete er von 2014 bis 2017 als angestellter akademischer Mitarbeiter an der Uni Freiburg. Gleichzeitig war er als Promotionsstudent an der Uni eingeschrieben. Bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen wurde seine Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (L) nicht als berücksichtigungsfähiger Vordienst anerkannt.

Eine Beamtin (B) ist in einer Behörde des Landes Rheinland-Pfalz (L) tätig. B beantragte bei L die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Dabei beabsichtigte sie, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können.

Ein Beamter (B) war zunächst als Berufssoldat und später als Beamter der Bundeswehrverwaltung tätig. Seit 2013 war B krankheitsbedingt dienstabwesend und ist seit 2020 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2016 wurde gegen B ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet.

Eine Beamtin (B) steht als Studiendirektorin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz (L). B war bereits zuvor verbeamtet gewesen und begründete 2018 erneut ein Beamten-verhältnis zu L. Aufgrund des noch ausstehenden Stufenfestsetzungsbescheids wurde das Grundgehalt der B zunächst auf eine vorläufige Erfahrungsstufe festgelegt. Nach der endgültigen Besoldungsstufenfestsetzung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass ihr Grundgehalt aufgrund der vorläufigen Erfahrungsstufe zu hoch berechnet wurde.

Ein in Ausbildung befindlicher Polizeivoll-zugsbeamter (P) wurde am 01.03.2022 zum Beamten auf Widerruf bei einer Bundespolizeibehörde (B) ernannt. Bei einer internen Überprüfung wurde bekannt, dass P von 2013 bis 2021 zahlendes Mitglied der rechtsextremistischen Partei „III. Weg“ war. P wurde mangels charakterlicher Eignung entlassen und das Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung widerrufen.