Abnahme: Nur in sich abgeschlossene Leistungsteile sind teilabnahmefähig
Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit Elektroinstallationsarbeiten. Im Verlauf der Arbeiten zeigte U zunächst die Fertigstellung für das Unterge-schoss mit Ausnahme der Treppenhäuser an und forderte B zur Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B auf. B verweigerte die Abnahme.