VG Leipzig, Beschluss vom 08.03.2024, Az.: 5 L 58/24

Ein Gewerbetreibender (G) betrieb mehrere Gewerbe in der Stadt (L). Am 01.01.2024 übernahm G die angrenzende Gaststätte seiner Vorgängerin (V). Das Lokal befand sich im unmittelbar räumlichen Bereich, den der Suchtbericht der L als örtlichen Schwerpunkt der Rauschgiftkriminalität ausweist. Die Polizei hatte zuvor Rauschmittelgeschäfte in der Lokalität der V beobachtet und Betäubungsmittel gesichert. Anschließend entzog L der V den Gewerbeschein wegen Unzuverlässigkeit. Am 10.01.2024 fand die Polizei im besagten Lokal des G offen auf der Theke Kokain. Zu diesem Zeitpunkt waren weder G noch sonstige Verantwortliche anwesend. Daraufhin untersagte L dem G das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit. Hiergegen richtete sich der Eilrechtsschutz des G.

Ohne Erfolg! Die Gewerbeuntersagung gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit war rechtmäßig. Grundsätzlich sind Gewerbetreibende unzuverlässig, wenn sie strafbare Handlungen Dritter in ihrer Lokalität dulden. Sofern sie keine Kenntnis davon haben, ist ausreichend, wenn sie bei Beachtung ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht Kenntnis darüber hätte erlangen können. Vorliegend war G bekannt, dass sich das Lokal in einem Drogenhotspot befindet. Darüber hinaus lagen zahlreiche Hinweise vor, dass das Lokal vor seiner Übernahme in den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln involviert war. Außerdem ergriff G keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung des Drogenhandels in seinem Lokal, bspw. durch Installation von Überwachungskameras.