BGH, Urteil vom 26.01.2024, Az.: V ZR 162/22
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lies von einem Bauunternehmer (U) das Dach erneuern. U brach die Arbeiten vorzeitig ab. Der WEG-Verwalter (V) zahlte dennoch Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 104.500 EUR an U, ohne die Rechnungen zuvor der WEG vorzulegen. Ein von der WEG eingeholtes Gutachten ergab, dass die Dacharbeiten unbrauchbar seien und deshalb das Dach abgerissen werden müsse. Die WEG verlangte von V Schadensersatz in Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen U. Die Vorinstanz verneinte einen Schadensersatzanspruch mangels Pflichtverletzung des V.
Die Berufung der WEG war erfolgreich. Es gehört zu den Pflichten eines WEG-Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n.F.), Erhaltungs- bzw. Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Aufgrund dessen war er verpflichtet, vor Zahlung der Abschläge zu prüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und Abschlags- bzw. Schlusszahlungen berechtigt sind. Sofern er nicht die nötigen Fachkenntnisse besitzt, um Mängel an den erbrachten Arbeiten zu erkennen, muss er die WEG vorher darauf hinweisen. Andernfalls bleibt es bei der Haftung des WEG-Verwalters wie ein Bauherr.