BFH, Beschluss vom 10.01.2024, Az.: VI R 16/21
Ein Berufssoldat (B) wurde wegen eines Textbeitrags auf seinem Social-Media-Account, in dem er öffentlich zur Begehung von Straftaten aufforderte, rechtskräftig verurteilt. Während des Strafverfahrens wurde gegen ihn ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren eröffnet. Das Verfahren hatte neben den Vorwürfen aus dem Strafverfahren noch weitere Disziplinarvergehen zum Gegenstand. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wandte B Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.785 EUR auf, die er als Werbekosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EstG in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt (F) wandte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH ein, dass Prozesskosten eines Strafverfahrens nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Das Finanzgericht gab der Klage des B statt. F ging in Revision.
Die Revision des F hatte keinen Erfolg. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbekosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfte-Erzielung objektiv zusammenhängen und ihr auch subjektiv zu dienen bestimmt sind. Sie müssen also in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen. Zwar sind Prozesskosten für ein Strafverfahren danach regelmäßig nicht abziehbar. Jedoch liegt dies anders bei Prozesskosten im Wehrdisziplinarverfahren.