BGH, Beschluss vom 13.03.2024, Az.: VII ZR 57/23

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2024, Az.: 12 U 48/22

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit Elektroinstallationsarbeiten. Im Verlauf der Arbeiten zeigte U zunächst die Fertigstellung für das Untergeschoss mit Ausnahme der Treppenhäuser an und forderte B zur Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B auf. B verweigerte die Abnahme. Ein paar Wochen später verlangte U die Teilabnahme für das restliche Untergeschoss bis einschließlich des 2. Obergeschosses. Auch dieses Abnahmeverlangen wies B zurück. U erhob daraufhin Klage. Er ist der Ansicht, es handelt sich bei den Leistungen um jeweils abgeschlossene Teilleistungen, die gem. § 12 Abs. 2 VOB/B teilabnahmefähig seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. U hat keinen Anspruch auf Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B. In sich abgeschlossene Teilleistungen liegen vor, wenn sie als unabhängig von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag anzusehen sind. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn sie ihre Gebrauchsfähigkeit (z.B. hinsichtlich der technischen Funktionsfähigkeit) selbstständig abschließend beurteilen lässt. Vorliegend handelt es sich bei den Installationen nicht um unabhängigen Leistungen. Sie beziehen sich nicht auf in sich abgeschlossene, räumlich getrennte Gebäudeteile. Vielmehr sind sie funktional unselbstständige Teilbereiche eines einheitlichen Gebäudes.