BGH, Urteil vom 19.01.2024, Az.: V ZR 191/22

Eine Gemeinde (G) schloss mit einem gemeinnützigen Verein (V) einen Erbbaurechtsvertrag. V verpflichtete sich, innerhalb der ersten vier Jahre auf dem Grundstück den ersten Bauabschnitt einer Moschee fertigzustellen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, behielt sich G die Rückübertragung des Erbbaurechts vor (sog. Heimfallanspruch). Darüber hinaus vereinbarten die Parteien den Ausschluss des Vergütungsanspruchs für den Verlust des Erbbaurechts gem. § 32 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. V hatte den ersten Bauabschnitt nicht innerhalb der Frist fertiggestellt. G machte deshalb ihren Heimfallanspruch geltend. Hiergegen richtete sich die Klage des V.

Die Klage hatte keinen Erfolg. G steht der Heimfallanspruch zu. Eine solche Heimfallregelung ist auch zwischen Gemeinden und Privaten zulässig. Insbesondere verstößt die Vereinbarung nicht gegen das Angemessenheitsgebot gem. § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB, dem Gemeinden unterliegen, denn die Gemeinde kann die Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke und die Vermeidung von Bauruinen nur durch eine solche Vertragsgestaltung absichern. Angemessen war die entschädigungslose Rückerbtragung auch deshalb, weil V als Erbbauberechtigter eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hatte und mithin keine unzumutbare Härte vorlag.