BAG, Beschluss vom 13.12.2023, Az.: 1 ABR 28/22
Die Arbeitgeberin (AG), ein Unternehmen der Getränkeindustrie, beschäftigte mehr als 20 Arbeitnehmer. Im Jahr 2021 schrieb sie eine Stelle aus und verwendete dabei ein Recruiting-Softwareprogramm. Mithilfe des Programms verwaltete sie die Stellenausschreibungen. Gleichzeitig diente es als internes und externes Bewerberportal. Jedem Betriebsratsmitglied stand ein Laptop für seine Tätigkeit zur Verfügung. Darüber hinaus hatten alle Betriebsratsmitglieder jederzeit Zugang zu dem Recruiting-Programm und somit zu den Bewerberunterlagen. Die AG forderte später die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer neuen Mitarbeiterin. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, da er nicht ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 S.1 BetrVG unterrichtet worden wäre.
Wie die Vorinstanzen gab das Bundesarbeitsgericht dem Zustimmungsersetzungsantrag der AG statt. Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG wurde der Betriebsrat ausreichend unterrichtet. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein Erfordernis, dass die AG die Bewerbungsunterlagen schriftlich vorlegen muss. Vor allem rein digital verfügbare Bewerbungsunterlagen müssen auch nur in dieser Form zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt obendrein dann, wenn die AG ein gesondertes System zur digitalen Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Vorliegend hatte der Betriebsrat über die zur Verfügung gestellten Laptops und den Zugang zum Recruiting-Programm die Möglichkeit, alle hinterlegten Bewerberdaten einzusehen.