BGH, Urteil vom 15.02.2024, Az.: Az.: VII ZR 42/22

Ein Bauunternehmen (U) erhielt im Wege einer Ausschreibung einer Kommune (K) den Zuschlag für die Verlegung von Glasfaserkabel. U und K schlossen einen Einheitspreisvertrag. Die von K gestellten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) enthielten eine Klausel, die eine Vertragsstrafe bei verspäteter Fertigstellung in Höhe von 0,2 Prozent je Werktag, beschränkt auf maximal fünf Prozent der Netto-Auftragssumme, vorsah. U beendete die Arbeiten mit erheblichem Verzug und stellte 6.000.000 EUR in Rechnung. K zog davon eine Vertragsstrafe von 285.000 EUR ab. Hierauf erwiderte U, dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei und erhob Klage auf Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Mit Erfolg! Die Vertragsstrafenklausel der K ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Grundsätzlich dürfen Vertragsstrafen in AGBs die Gesamthöhe von fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Grenze führt zur Unangemessenheit des wirtschaftlichen Verhältnisses zum Werklohn. Ein Verlust von mehr als fünf Prozent kann regelmäßig dazu führen, dass der Bauunternehmer nicht nur seinen Gewinn einbüßt, sondern auch erhebliche Verluste erleidet. Bei Einheitspreisverträgen kann die 5%-Grenze leicht überschritten werden, bspw. wenn die Abrechnungssumme wegen Reduzierung der ausgeführten Mengen geringer ausfällt. Dies hätte zur Folge, dass die fünf Prozent aus der Auftragssumme höher sind als die fünf Prozent der Abrechnungssumme. Allein die Möglichkeit reicht für die Unwirksamkeit der Klausel bei Einheitspreisverträgen aus.