OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2024, Az.: 4 L 204/22 und 4 L 126/21

Ein Eigentümer (E) verlangte von einem Abwasserzweckverband (AZV) die Beseitigung einer öffentlichen Abwasserleitung von seinem Grundstück. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Leitung stand das Grundstück noch im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde des AZV. Erst danach wurde das Grundstück an E veräußert, ohne die Leitungsführung grundbuchrechtlich abzusichern. Durch das Vorhandensein der Leitung hat das Grundstück insgesamt einen Wertverlust von 55.000 EUR. Die Beseitigungskosten betragen maximal 82.000 EUR. Die Aufforderung des E an den AZV zur Entfernung der Anlage blieb erfolglos. E erhob daher Klage. Das Verwaltungsgericht verneinte einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) und wies die Klage ab. E ging in Berufung.

Mit Erfolg! Die Leitung ist nicht gem. § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Darüber hinaus trifft E keine Duldungspflicht, insbesondere nicht aus § 93 S. 1 WHG. E kann daher die Beseitigung der Leitung im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches geltend machen. Das Verlangen ist für den AZV auch nicht unzumutbar. Für die Ermittlung der Unzumutbarkeit kann als Maßstab § 276 Abs. 2 BGB herangezogen werden, sodass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Beseitigungsaufwand und dem rechtswidrig verursachten Nachteil vorliegen müsste. Ein solches krasses Missverhältnis kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar ist der Wertverlust weitaus geringer, jedoch macht dies den FBA nicht sofort unzumutbar. Andernfalls würde der FBA regelmäßig scheitern, wenn der Verkehrswert der Grundstücksfläche maßgeblich wäre.