Ein Arbeitnehmer (AN) war vom 01.12. – 31.12.2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens (I) beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte der AN mit Frist zum 16.10.2022 Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. I erteilte mit Schreiben vom 27.10.2022 die gewünschte Auskunft. Nach Auffassung des AN erfolgte dies jedoch zu spät und inhaltlich unvollständig.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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