Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht

In einem Logistikzentrum des Onlineversandhändlers Amazon (A) arbeiten die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen mit Handscannern. Mit diesen Geräten werden Daten einzelner Arbeitsschritte erfasst, die der individuellen Leistungsauswertung von Mitarbeitern dienen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde leitete ein Kontrollverfahren ein und untersagte die weitere Leistungsüberwachung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Notfallsanitäter in Vollzeit bei einem Rettungsdienstbetreiber (AG) beschäftigt. An arbeitsfreien Tagen im April und September 2021 wurde AN für den jeweiligen Folgetag für kurzfristig angeordnete Sonderschichten um 06:00 Uhr eingeteilt. Der AN war telefonisch nicht erreichbar und nahm auch die SMS, mit der er über die Sonderschicht informiert werden sollte, nicht zur Kenntnis. Zu den Schichten erschien AN wie gewohnt erst um 07:30 Uhr.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Leiharbeiter bei der Koch Personaldienstleistungen GmbH (K) vollzeitig beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) vom 17.09.2013 sowie eine vereinbarte Arbeitszeit von 184 Stunden im Monat. § 4.2.1 MTV bestimmt für geleistete Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Im August 2017 arbeitete AN 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, der 84,7 Arbeitsstunden entsprach. K zog die Urlaubstage ab und berechnete keine Mehrarbeitszuschläge.

Der Betriebsrat (BR) einer Airline (AL) wollte zwei Mitglieder aus Köln und Düsseldorf zu einer Präsenzschulung in Binz/Rügen entsenden. Aus Kostengründen verwies die AL auf ortsnähere Schulungsangebote bzw. ein Webinar. Die Mitglieder nahmen daraufhin an einem Präsenzseminar in Potsdam teil. Die Kosten beliefen sich für die Schulung auf 1.818,32 Euro und für Übernachtung und Verpflegung auf 1.319,26 Euro.

Eine Flugbegleiterin (FB) war bei Air Berlin in Düsseldorf beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung des Flugbetriebs wurde das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Die Kündigung war aufgrund einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Der Kläger (K) war bei der Beklagten (B) von 2017 bis 2020 als Personaldisponent tätig. In einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich verpflichtete sich B u.a., dem K ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Zeugnis wurde nicht mit einer Dankes- und Schlussformel versehen.

Die Arbeitnehmerin (AN) arbeitete in einem Arbeitsamt. Dem Arbeitgeber (AG) fiel bei Abgleich des Buchungsjournals der Arbeitszeiterfassung auf, dass die AN an drei Tagen keine einzige Pause, sondern nur Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Dadurch wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst.

Eine Arbeitnehmerin (AN) wurden von einem Arbeitgeber (AG) als Vertretungskraft für eine im Krankenstand befindliche Beschäftigte (B) eingestellt. Mit Wiederaufnahme der Arbeit durch B wurde das Arbeitsverhältnis mit der AN beendet. B nahm ab dem Tag ihrer Rückkehr Urlaub und beendete anschließend das Arbeitsverhältnis.

Ein Arbeitnehmer (AN) war bei der Arbeitgeberin (AG) als Schlosser tätig. Nachdem AN seinen bewilligten Urlaub angetreten hatte, wurde eine Ordnungsverfügung mit Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne gegen ihn erlassen. Diese dauerte bis zu seinem letzten Urlaubstag an.

Der Betriebsrat (BR) und die Arbeitgeberinnen (AG) einer vollstationären Wohneinrichtung schlossen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich kam es erfolglos zu Verhandlungen über eine elektronische Arbeitszeiterfassung.