BAG, Urteil vom 13.12.2023, Az.: 5 AZR 137/23
Ein Arbeitnehmer (AN) war seit Mitte März 2021 für Hilfstätigkeiten in einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Am 02.05.2022 reichte AN eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bis zum 06.05.2022 ein. Mit Schreiben vom 02.05.2022, dass dem AN am 03.05.2022 zuging, kündigte der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. AN reichte daraufhin zwei Folgekrankschreibungen ein, eine bis zum 20.05.2022 und eine weitere bis zum 31.05.2022. Ab dem 01.06.2022 ging AN einer neuen Beschäftigung nach. Der AG verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass ernsthafte Zweifel am Beweiswert der vorgelegten AUs bestünden. Die Vorinstanzen gaben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage des AN statt. AG ging in Revision.
Die Revision hatte teilweise Erfolg. Die Sache wurde insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der AG kann den Beweiswert einer AU erschüttern, wenn er Umstände darlegen oder beweisen kann, nach deren Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Dabei ist im Rahmen einer laufenden Kündigungsfrist nicht entscheidend, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Vorliegend ist der Beweiswert für die erste AU aufgrund des fehlenden Zugangs der Kündigung nicht erschüttert. Anders bei den folgenden AUs. Die Vorinstanz hat hier nicht berücksichtigt, dass die AUs passgenau mit Ende der Kündigungsfrist enden. Der AN trägt daher die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.